Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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ken, wird das Gewicht und ein solcher Pfropfen auf die Waagschale 
gelegt, Sand, Schrot oder andere Körper in die Oeffnung so lange ge- 
schüttet, bis das Gewicht mit dem Normale übereinstimmt. Dann wird 
der Pfropfen dicht und fest in die Oeffnung geschlagen, und das Ge- 
wicht mit dem Amtsstempel bezeichnet. 
In beiden Fällen ist die bei der Berichtigung vorkommende Arbeit als die 
in.#- Eichung zu betrachten, und wird für die festgesetzte Tare verrichtet. 
ie Fällen, wo die Ausgleichung ein bedeutendes Gewicht an Blei zum 
—n- nöthig machen sollte, wird dieses besonders dem, der es dazu gegeben 
hat, bezahlt. » 
Ist ein Gewicht um so viel zu schwer oder zu leicht, daß durch diese Mittel 
die Uebereinstimmung mit den Normalen nicht bewirkt werden kann, so wird dasselbe 
dem Besizer zurückgegeben. 
g. 20. 
Solche Gewichte von Gaßeisen, welche von der aus dem Gusse anklebenden 
Sandkruste nicht befreit oder am Boden löcherig sind, oder bei welchem solche 
böcher mit Lehm verklebt worden, der nach der Eichung herausfallen, und das 
Gewicht unrichtig machen kann, dürfen zur Eichung nicht zugelassen werden. 
S. 21. 
Das Juwelengewicht wird bis auf die kleinsten Theile geeicht und ge- 
stempelt. 
g. 22. 
Jedes Gewicht muß außer dem Stempel des Eichungsamtes auch mit der 
Angabe seiner Schwere bezeichnet sein, wenn solche nichl schon auf eine andere Art 
darauf deutlich ausgedrücke ist. 
g. 23. 
Die bei der Revision der Gewichte vorkommende gewöhnliche Eneschuldigung, 
daß ein unrichtig befundenes altes Gewicht nicht zum Auswiegen der Waaren, 
sondern als altes Metall zum Ausgleiche der Waageschale angewendet werde, darf 
durchaus nicht geduldet werden: vielmehr muß ein solches Gewicht weggenommen 
und von dem Eichungsamte der Polizeibehörde mit der erforderlichen Anzeige über- 
liefert werden.
	        
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