Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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10. Vrrordnuug, 
die Ernennung und Verpflichtyng von Feldgeschwornen 
betressend. 
(Pullicirt in Nr. 41. des Amts- und Nechrichtstlattes) 
Laut des Gesetzes über die bandeövermessung vom 28. Februar d. J., K. 
sind für jeden Ort wenigstens zwei rechtliche, verständige und friedfertige Männe 
zu Feldgeschwornen zu ernennen und in eidliche Pflicht zu nehmen. 
Zu Vollziehung dirser gesetzlichen Beslimmung werden die Landeöherrlichen 
Justizämter, die Stadträthe und die Patrimenialgerichte hiemit angewiesen, binnen 
vier Wochen für jede Ortsflur wenigstens zwei, bei größeren Fluren aber nach ih- 
rem Ermessen auch mhe Feldgeschworne zu ernennen, dieselben auf die von Uns 
unterm 30. März d. J. erlassene Instruction in Pflicht zu nehmen, und von dem 
Erfolge berichtliche Anzeige anher zu erstatten. 
Greiz, den 9. April 1858. 
Fürstl. Nruff. Plauische Lundesregierung daf. 
O 
tto. 
v. Geldern, Cricpendor#.
	        
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