Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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19. Bekanntmachung, 
die Ausdehnung der mit den Landen hoher Jüngerer Linie abge- 
schlossenen Convention über die gegenseitige Zulassung der Hand- 
werker in den Grenzortschaften, auf jede Gattung des unzünftigen 
Gewerbebetriebo · 
betressend. 
  
Mit Bezug auf die Regierungsbekanntmachung vom 22. Januar l. J. (cl. 
Nr. III. (4.) der vorjährigen Gesetsammlung), die mit den Landen hoher Jüngerer 
Linie geschlossene Convention wegen gegenseitiger Zulassung der Gewerbetreibenden 
in den Grenzerkschaften betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht, 
daß diese zunächst nur auf die eigentlichen Handwerker und Innungsgenossen be- 
zügliche Uebereinkunft von den beiderseitigen betreffenden Staatéregierungen auf 
jede Gattung des unzunftigen Gewerbebetriebs ausgedehnt worden ist. 
Greiz, am 29. April 1858. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldern-Erlepender#.
	        
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