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8. 1.
Jaͤllt, in gir Die Verbindlichkeit, hrundeignchum, aünr öffentliche Zwecke gegen Eneschä-
ntDn, digung abzutreten, soll künftig auch stauest
ene ) edust der Herstellung Ahnnns Wasserleitungen, Kanäle und
v -.
oll.
2) zur Regulirung des Laufes der Süsse and Bäche, wenn solche im
öffentlichen Interesse erforderlich i#
3) zur nothwendigen Erweiterung von Kircher und öfentlichen Schulen;
4) zu Herstellung neuer, oder Erweiterung bereits vorhandener Fried=
höfe.
. 2.
daiscni . Wenn in solchen Fällen die Betheiligten sich nicht mit der Abtretung ohne
wendigitͤ Weiteres einverstanden erklären, so ist Bericht an Unsere Landesregierung zu er-
Abtelung. statten, welche über die Nothwendigkeit der Abtretung zu entscheiden hat; gegen
diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel, sondern nur der Recurs an den Landes-
n7 binnen zehntägiger Präclusivfrist statt.
u Abtretung von Staats= oder Cameral-Eigenthum ist jedesmal die bandes-
zenüs Genehmigung einzuholen.
g. 3.
Usabten. fiee Antrag auf die nothwendige Abtretung ist in dem J. 1. unter 1. und
2. vchepncln Fällen von der betreffenden Verwaltungsbehörde (z. B. der Straßen=
und Wegebauinspection, dem mit dem Bau beauftragten Beamten, dem Vorstande
der betheiligten Gemeinde u. s. w.) in den Fällen unter 3. und 4. von der zu-
ständigen Kirchen= oder Schulinspection zu stellen; der letztern ist anheim gegeben,
nach Besinden zu diesem Geschäft einen besondern Actor zu ernennen.
G.l 4.
zueiseiann Die Entschädigung des Grundeigenthümers ian durch legale Abschätung unter
der Ent-
cchbigung. Leltung der zuständigen Gerichtobehörde zu ermit
Diese Ermittelung erfolgt in der Maaße, . durch drei zu verpflichtende
unpartheiische, einheimische und im Lande ansässige, auch der Oertlichkeit kundige