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Sachverständige (von denen der Eigenthümer den elnen, die Behörde, welche die
Abtretung beantragt hal, den andern, und das zuständige Gericht den dritten
aufzustellen, und von dem jeder seine Angabe abgesondert und ohne Concurrenz der
beiden andern zu bewirken hat) der wahre Werth des abzutretenden Grundstücks
durch die Mitteltare festzusetzen ist, welche aus der Division der zusammenzurech-
nenden Taxen durch Drei sich ergiebt.
Die betreffende Entscheidung wird hiernach von der Gerichtsbehörde mittelst
Bescheido ertheilt. Gegen diesen steht den Betheiligten — mit Ausschluß jedes
weitern Rechtemsttels — l(ediglich der Recurs an Unsere Landesregierung zu.
Die Einwendung des Rrcurses bedingt jedoch, da es sich blos um den Be-
trag der zu treffenden Emschädigung handelt, keineswegs die Sistirung der auf
den fraglichen Bau selbst bezüglichen Verfügungen.
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Die Leistung der Entschädigung liegt in den Fällen unter 1. und 2 . 1. Semn
derjenigen öffentlichen oder Gemeindecasse, auf deren Kosten die Herstellung der in Hzun der
Rede stehenden U#te erfolgen hat, in den Fällen unter 3. und 4. der bethei- busschesguns
ligten Kirchen- Schulcasse, bezüglich den zu Aufbringung der Kirchen= und
Schullasten tt- Gemeinden ob.
Dasselbe gilt von den durch die Ausmittelung der Entschädigung erwachsen-
den, nach der Taxordnung für den summarischen Proceß Klasse II. zu liquidi-
renden gerichtlichen Kosten und Verläge, einschließlich der Gebühren der Sach-
verständigen.
Nur, wenn der Eigenthümer gegen die Entscheidung der Gerichtsbehörde
Recura einwendet und derselbe von Unserer Landesregierung zurückgewiesen wird,
kann lebtere nach Befinden, dem Eigenthümer die Tragung, bezüglich Erstattung
der Recurskosten auferlegen.
g. 6.
Wenn in Folge gegenwärliger Verordnung ein Grundstück zu öffentlichen B#mmung
Zwecken abgetreten werden muß, so sind die auf demselben haftenden Staats- und din e
Communallasten abzuschreiben. Bei nur theilweiser Abtretung tritt daher nur taddg .
eine verhältnißmästige Caducirung ein, deren Bemessung der zuständigen Gerichts- s
behörde obliegt. d Oblasin.
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