Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Sachverständige (von denen der Eigenthümer den elnen, die Behörde, welche die 
Abtretung beantragt hal, den andern, und das zuständige Gericht den dritten 
aufzustellen, und von dem jeder seine Angabe abgesondert und ohne Concurrenz der 
beiden andern zu bewirken hat) der wahre Werth des abzutretenden Grundstücks 
durch die Mitteltare festzusetzen ist, welche aus der Division der zusammenzurech- 
nenden Taxen durch Drei sich ergiebt. 
Die betreffende Entscheidung wird hiernach von der Gerichtsbehörde mittelst 
Bescheido ertheilt. Gegen diesen steht den Betheiligten — mit Ausschluß jedes 
weitern Rechtemsttels — l(ediglich der Recurs an Unsere Landesregierung zu. 
Die Einwendung des Rrcurses bedingt jedoch, da es sich blos um den Be- 
trag der zu treffenden Emschädigung handelt, keineswegs die Sistirung der auf 
den fraglichen Bau selbst bezüglichen Verfügungen. 
r*— 
Die Leistung der Entschädigung liegt in den Fällen unter 1. und 2 . 1. Semn 
derjenigen öffentlichen oder Gemeindecasse, auf deren Kosten die Herstellung der in Hzun der 
Rede stehenden U#te erfolgen hat, in den Fällen unter 3. und 4. der bethei- busschesguns 
ligten Kirchen- Schulcasse, bezüglich den zu Aufbringung der Kirchen= und 
Schullasten tt- Gemeinden ob. 
Dasselbe gilt von den durch die Ausmittelung der Entschädigung erwachsen- 
den, nach der Taxordnung für den summarischen Proceß Klasse II. zu liquidi- 
renden gerichtlichen Kosten und Verläge, einschließlich der Gebühren der Sach- 
verständigen. 
Nur, wenn der Eigenthümer gegen die Entscheidung der Gerichtsbehörde 
Recura einwendet und derselbe von Unserer Landesregierung zurückgewiesen wird, 
kann lebtere nach Befinden, dem Eigenthümer die Tragung, bezüglich Erstattung 
der Recurskosten auferlegen. 
g. 6. 
Wenn in Folge gegenwärliger Verordnung ein Grundstück zu öffentlichen B#mmung 
Zwecken abgetreten werden muß, so sind die auf demselben haftenden Staats- und din e 
Communallasten abzuschreiben. Bei nur theilweiser Abtretung tritt daher nur taddg . 
eine verhältnißmästige Caducirung ein, deren Bemessung der zuständigen Gerichts- s 
behörde obliegt. d Oblasin. 
17“
	        
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