Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Die letztere ist auch verpflichtet, von Amtswegen dafür zu sorgen, daß die 
auf das abzutretende Grundsläck unterpfändlich versicherten Gläubiger entweder- 
völlig befriedigt, oder vor Auszahlung der Entschädigungssumme zu ihrer Zufrie- 
denheit anderweit sichergestellt werden. 
Wag die auf dergleichen Grundstücken haftenden Patrimonial-Hasten (Erb- 
älnsen, Frohnen, Huth= und Triftgerechtsame, Lehngelder u. dergl. mehr) betrifft, 
so sind die dießfalls Berechtigten dafür durch Zahlung des Kapitalwerthes der 
betreffenden Gerechtsame zu entschädigen. Die Berechnung dieses Kapitalwerthes 
erfolgt nach den bei Ablösung von dergleichen Gerechtsamen in Anwendung kom- 
menden Sätzen. 
Bei nur theilweiser Abtretung eines Grundstücks wird die Entschädigung nur 
für denjenigen Theil der aufhaftenden *. Lasten geleistet, welcher ver- 
hältnißmäßig auf das abgetretene Trennstück komm 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beisügen lassen. 
Gegeben Greiz, den 11. Mai 1358. 
(L. S.). Heinrich XX. 
Otte.
	        
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