Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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21. Negierungs-Verordnung, 
die Abschaffung des sogenannten Freibieres bei den Handwerks- 
versammlungen der hiesigen Lein= und Zeugweber-Innung 
belressend. 
Zu Folge eines von der Mehrzahl der Mitglieder der hiesigen Lein= und 
Zeugweberinnung ausgegangenen Antrags auf Abschaffung des sogenannten Freibiers 
wurde Fürstliche Regierung veranlaßt, diesen Gegenstand einer sorgfältigen Erörte= 
rung und Erwägung zu unterwerfen. 
Da sich nun hierbei ergeben hat, daß die herkömmliche Bewirthung mit Bier 
auf Kosten der Innungslade sich ihrem ursprünglichen Zwecke nach und nach gän, 
lich entfremdet und namentlich in den letzten Jahren zu einem Uebermaße im Ge- 
nusse geführt hat, wedurch die Innungskasse in hohem Grade benachtheiligt, die 
NRuhe und Ordnung in den Handwerksversammlungen beeinträchtigt, vielen Mit- 
gliedern der Besuch der letztern verleidet und sogar mehrfach Anstoß nach außen hin 
erregt worden in so wird andurch mit höchster Landesherrlicher Genehmigung Fol- 
gendes verordne 
Die nnhhun der Anwesenden bei den Versammlungen der hiesigen Lein- 
und Zeugweberinnung mit Bier auf Kesten der Innungolade, welche zeither nach 
einem, §. 8. des Innungöbriefs dieses Handwerko vom 22. October 1856 aner- 
kannten Herkommen bestanden hat, fällt künftig gänzlich weg. Der Handwerks- 
vorstand hat daher bei strenger Ahndung und eigner Verantwortlichkeit dafür Sorge 
zu tragen, daß fernerhin bei den Zusammenkünften des Handwerks kein Bierbedarf 
auf Kosten der Innungslade beschafft und verabreicht werde, 
Bei der in dem angeführten §. des gedachten Innungsbriefs angcordneten 
Auszahlung von 2½ Silbergroschen aus der Innungslade, an jeden anwesenden 
Meister bei Jusammenberusung eineS außerordentlichen Ausschusses hingegen behält 
es bis auf weiteres sein Bewenden.
	        
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