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é. 1.
Es soll für U#ser Fürstenthum ein Papiergeld im Nominalbetrage von
inhundert und Dreißigtausend Thalern
unter der Bezeichnung
Cassenscheine
angefertigt und nach und nach in Umlauf gebracht werden.
S. 2.
Die auögegebenen Cassenscheiße bilden eine Landesschuld, welche auf der allge-
meinen Landescasse haftek und durch das gesammte Landesvermögen garantirt wird.
S. 3.
Die Cassenscheine lauten auf den Inhaber und bestehen in unverzinslichen
Stücken zu Einem Thaler.
. 4.
Die Ansertigung der Cassenscheine ersolgt unter unmittelbarer Leltung unb
Controle eines von Uns zu ernennenden Mitgliedes Unserer Landeöregierung
und eineb5, von Unsern getreuen Landslanden au5 ihrer Milte zu wahlenden Der
putirten.
Die Namen dieser beiden Cemmissarien werden den ECassenscheinen ausgedruckt;
ausierdem werden lehtere noch von einem für die Verausgabung des Papiergeldes
besonders zu verpflichtenden Buchhalter und Cassirer bei der Verausgabung mit
dessen eigenhändiger Namensunterschrift und Beschreibung der lausenden Nummer
vollzogen.
Für die treue, den gesetlichen Bestimmungen gemäße Ausführung dieser ihnen
übertragenen Functionen sind jene Commissarien Un# und Unsern getreuen Land:
ständen verankworklich.
K. 5.
Ueber die sonstige äußere Form und die Kennzeichen der Gassenscheine hat
Unsere bandesregierung seiner Zeit das Nähere bekannt zu machen.
(. 6.
Die Cassenscheins sind dem inlndischen Metallgelde gleich zu achlen, und wir
dieses bei allen Zahlungem an und auß Landescassen, sowie lm Verkehre des Lan-
des überhaupt in ihrem vollen Nennwerthe anzunehmen.