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Dagegen wlrd in Gemäßheic des Münzvertrags vom 24. Junuar 1837, 8.
22. (Gesetsammlung von 1857) S. 1455) eine Auswechselungscasse gegründct und
eröffnet werden, bei welcher die Cassenscheine auf Verlangen der Inhaber gegen vollt
werthige Silbermünzen umgewechselt werden können.
8. 7.
Der jedesmalige Inhaber von Cassenscheinen wird als deren rechtmäßiger Be-
He angenommen. Die über die Vindicatson des baaren Geldes geltenden Grund-
ähe leiden auch auf die Cassenscheine Anwendung.
8. 8.
Für verlorne oder vernichtete Cassenscheine findet kein Erxsat statt.
. V.
Abgenutzte, beschädigte, zerstückelte, ingleichen unterklebte Cassenscheine sind nur
dann als gültig anzuerkennen, wenn deten Werthbetrag und Aechtheit unzweifelhaft
zu erkennen und die Ueberzeugung zu gewinnen ist, daß mit den fehlenden Stücken
kein Mißbrauch geschehen könne.
8. 10.
Wer die Gassenscheine nachahmt in der Absicht, sie als Geld auszugeben, ist
mit Zuchthausskrafe bis zu acht Jahren zu belegen ist das nachgemachte Popiergeld
wirklich ausgegehen, so ist auf Zuchthausstrase bic zu zehn Jahren zu erkennen,
Demjenigen, welcher ein solches Verbrechen zur Anzeige bringt, so daß der
Verbrechrr zur Strase gezogen oder doch die Ausgabe der gefässchten Cassenscheine
raindert werden kann, ist aus der bndtr= nach Ermessen Unserer Landezregier
rung eine angemessene Belohnung zu erthei
Die zur Anfertigung falscher Esesanen, angewendeten oder bestimmten Werk-
heuge und Vorrichtungen unterliegen der Constecation und sind jedenfalls nach been-
digter Untersuchung an Unsere Landebregierung einzusenden.
K. 11.
Die allmähllge Zutückzkehung und Vernichtung der ausgegebenen Cassenscheine
soll in der Art bewirkt werden, daß, wenn nach vollständiger Ausgabe derselben
zehn Jahre verflossen sind, alljährlich von den, bei den Landescassen eingehenden
Scheinen der Betrag von Einem Procent der überhaupt ausgegebenen Gaslsenscheine
zurückgelegt und am Jahreöschlusse vernichtet wird.
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