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Unsere Landesregierung hat dieserhalb zu seiner Zeit, nach Einvernehmen
mit den ständischen Deputirten das Nöthige zu verfügen und öffentlich bekannt zu
machen.
g. 12.
Uebrigend bleĩbt auch zu jeder Zeit vorbehalten, die auögegebenen Cassenscheine
im Wege öffentlichen Aufrufs zur Einlösung gegen Vergütung ihre Nominalwer=
thes zurückzufordern, dabei eine Präclusiofrist von mindestens sechs Monaten anzu-
beraumen, und diejenigen Scheine, welche innerhalb dieser Frist nicht zuräckgelangt
sein werden, außer Geltung zu seben.
. 13.
Die Vorschriften des Münzgesetzes vom 14. December 1840 (ind auch auf
die Cassenscheinc, in ihrer Eigenschaft als Landesmünze, in so weit dieß der Natur
der Sache nach geschehen kann, anzuwenden.
8. 14.
Unsere Landesregierung hat den Zeitpunkt, wo gegenwarliges Geseh zut
Ausführung kommen soll, zu bestimmen und zu seiner Zeit öffentlich bekannt zu
machen.
g. 15.
Von da ab hat Unsere Landebregierung in dem, verfassungsmäßig auf den
jährlichen Deputationstagen den ständischen Deputirten vorzulegenden Ausweis über
den Hauehalt der Landescassen, auch über den Betrag der auögegebenen, sowie der
in Behalt gebliebenen Cassenscheine, über die Verwendung der verausgabten Summe
und Alle5, was mit dieser Angelegenheit sonst in Bezug sleht, umfassende Vorlage
zu machen.
Dessen zu Urkund haben Wir gegenwärtige5 Geset eigenhändig vollzogen und
mit Unserem größern Regserungssiegel versehen, lassen.
Gegeben Greiz, den 15. Mai 1858.
(L. S.) Heinrich XIX.
Otto.