Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Unsere Landesregierung hat dieserhalb zu seiner Zeit, nach Einvernehmen 
mit den ständischen Deputirten das Nöthige zu verfügen und öffentlich bekannt zu 
machen. 
g. 12. 
Uebrigend bleĩbt auch zu jeder Zeit vorbehalten, die auögegebenen Cassenscheine 
im Wege öffentlichen Aufrufs zur Einlösung gegen Vergütung ihre Nominalwer= 
thes zurückzufordern, dabei eine Präclusiofrist von mindestens sechs Monaten anzu- 
beraumen, und diejenigen Scheine, welche innerhalb dieser Frist nicht zuräckgelangt 
sein werden, außer Geltung zu seben. 
. 13. 
Die Vorschriften des Münzgesetzes vom 14. December 1840 (ind auch auf 
die Cassenscheinc, in ihrer Eigenschaft als Landesmünze, in so weit dieß der Natur 
der Sache nach geschehen kann, anzuwenden. 
8. 14. 
Unsere Landesregierung hat den Zeitpunkt, wo gegenwarliges Geseh zut 
Ausführung kommen soll, zu bestimmen und zu seiner Zeit öffentlich bekannt zu 
machen. 
g. 15. 
Von da ab hat Unsere Landebregierung in dem, verfassungsmäßig auf den 
jährlichen Deputationstagen den ständischen Deputirten vorzulegenden Ausweis über 
den Hauehalt der Landescassen, auch über den Betrag der auögegebenen, sowie der 
in Behalt gebliebenen Cassenscheine, über die Verwendung der verausgabten Summe 
und Alle5, was mit dieser Angelegenheit sonst in Bezug sleht, umfassende Vorlage 
zu machen. 
Dessen zu Urkund haben Wir gegenwärtige5 Geset eigenhändig vollzogen und 
mit Unserem größern Regserungssiegel versehen, lassen. 
Gegeben Greiz, den 15. Mai 1858. 
(L. S.) Heinrich XIX. 
Otto.
	        
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