Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Impfordnung 
für das Fürstenthum Reuß dlterer ginie. 
5. 1. 
Jedem Kinde sind die Kuhpocken oder Schutzblattern im ersten Lebensjahre, 
und zwar womoöglich zwischen der zehnten und fünfundzwanzigsten Woche desselben 
einzuimpfen. Nur bei kränklichen Kindern oder bei herrschenden Epidemieen findet 
eine Ausnahme statt. In solchen Fällen kann auf den Grund ärzilichen Gutach- 
tens die Impfung auf das zweite Jahr oder auch auf noch spätere Zeit verschoben 
werden. Herrscht eine Blatterepidemie am Wohnorte der zu impfenden Kinder, 
so ist die Impfung auch vor der zehnten Woche des ersten Lebensjahres vor- 
zunehmen. Schlägt die Impfung fehl, so ist sie in kurzen Zwischenräumen noch 
zweimal zu wiederholen. 
g. 2. 
Da die Erfahrung gelehrt hat, daß die Schutzkkrast der Impfpocken sich nicht 
bei allen Menschen für die ganze bebenszeit erhölt, so wird eine Wiederimpfung 
zwischen dem fünfzehnten und fünfundzwanzigsten Lebensjahr für Jedermann, beson- 
ders aber für Solche empfohlen, bei denen die erste Impfung nur wenig Blattern 
und zwar solche erzeugt hat, welche mit geringer Entzündung und kelnem oder nur 
wenigem Fieber verlaufen sind. 
Bei der neuausgehobenen Militairmannschaft ist die Wiederimpfung regel- 
mäßig vorzunehmen. 
n 
Wiewohl man von jedem impfberechtigten Arzte erwartet, daß er das Impf- 
geschäft volllfommen kennt, und dabei die nöthige Vorsicht beobachtet, so wird doch 
auf folgende Punkte noch besonders aufmerksam gemacht: 
20 
Nothwendig- 
laul der Schup- 
pockenimpfung 
bei allen Kin- 
dem. 
Wieder= 
ipfung. (Ne- 
vortinalion.) 
Versabren bti 
det Impsung.
	        
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