Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Aulmunter 
9 beiselbe 6 
von Sellen des 
impsenden 
Atzts. 
— 138 — 
Der Impfstoff darf nur von ganz gesunden Kindern, mit reiner, gesunder 
Haut, bei denen die Mehrzahl der Schutzblattern von normaler Form zur rechten 
Zeit sich entwickelt hat und in deren Familie keine erblichen Krankheiten heimisch 
sind, geschöpft werden. Die Gelegenheit, denselben durch Impfung auf Kuheiter 
zu erneuern, oder reinen Kuhpockenstoff zu erlangen, darf nie unbenutzt gelassen 
werden. 
Zu Anfang des Frühjahrs und im Spätsommer konn jeder impfberechtigte 
Arzt sich bei dem betreffenden Physikus zur Empfangnahme zweier mit guter 
bympfe bestrichener Stäbchen melden, muß dieselben jedoch auf Verlangen wiissene 
nach vierzehn Tagen wieder gut bestrichen zurückstellen. Außerdem hat er sich 
mer Lympfe für plötzliche Nothfälle und zur Aushülfe für Andere Gasabewahunn, 
wobei zu bemerken, daß solche in hörnernen Büchsen mit Elfenbeinspateln (nach Art 
var bapisträger) sich am besten erhält. 
Wo es aber möglich ist, soll die Impfung von Arm zu Arm vorgenommen 
werden. 
Die Gesundheiksumstände des zu impfenden Subjekts sind stets zu berücksich- 
tigen. Entzündungs= und sieberhafte Krankheiten, mit und ohne Hautausschlägen, 
sehr verbreitele chronische Ausschläge, Keuchhusten, Lustseuche, Wassersucht und an- 
dere bereils lebensgefährlich gewordene Kacherien verbieten die Impfung. Bei Fall- 
süchtigen, oder zu anderen Krampfen geneigten und zahnenden Kindern ist große 
Vorsicht anzuwenden. 
Wenn Masern, Scharlach, Ruhr, Keuchhusten, Nerven= oder andere böbartige 
Fieber in bedeutendem Grade an einem Orte herrschen, so ist es — wie bereits 
oben angedeutet — sehr rathsam, daselbst die Impfung zu verschieben. 
Es ist streng darauf zu achten, ob die Impfblattern elne regelmäßige Form 
und einen normalen Verlauf haben, da im gegentheiligen Falle das Kind nicht für 
geschützt betrachtet oder als solches bezeichnet werden darf. 
Ferner ist es sehr wichtig, daß Impflinge während des Eintritts der mit 
Fieber verbundenen Entzündung und Eiterung, also am neunten und zehnten Tage 
nach der Impfung die Stube nicht verlassen, und von dem Zeitpunkt der Impfung 
kan bis zur Schorfbildung keine Schärfe erzeugenden Speisen und Getränke genießen. 
—st 
Durch kluges und freundliches Benehmen, durch verständiges Zureden, durch 
Hinweisung auf gute und böse Beispiele, gelegentliche belehrende Besprechungen mit
	        
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