Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

— 139 — 
dem verständigerem Theile der Einwohner wird der impfende Arzt der guten Sache 
am meisten Vorschub leisten, auch Nachlässige und Widerspenstige dadurch am 
sichersten zurechtweisen. Sollten sich aber Einzelne finden, die in ihrer Widersetz- 
lichkeit beharren, oder andere durch boowillige und lügenhafte Vorstellungen von 
der Impfung abzuhallen suchen, so soll er davon nach seinem Ermessen in einer 
besonderen Eingabe, oder Fürstlicher Regierung Anzeige machen. 
F. 5. 
Von Beamten, Geistlichen, Lehrern und Ortörichtern versieht man sich, daß nns 
sie das für das allgemeine Wohl so wichtige Impfgeschäft durch Wort und That, « 
durchbtlehcendeAnipkachkundguleoBeispicluntekstüycsr. 
Die Unterbehörden sind übrigens verbunden, die von dem impfberechtigten 
Arzte elwa angebracht werdenden Beschwerden ohne Verzug zur Kenntniß Fürst- 
licher Regierung zu bringen. 
S. 6. 
6 darf sernerhin Niemand, er sei In= oder Ausländer, bei fünf Thaler Letr 
E als Lehrling oder Geselle aufgenommen, zum Meister gesprochen, oder zur · 
Trauung aufgeboten werden, oder ein Dienst= oder Wanderbuch erhalten, für den 
nicht ein Impfschein beigebracht wird. Ausländer, die in das hiesige Fürstenthum 
ziehen, und Kinder unter vierzehn Jahren mitbringen, haben die Imofscheine (vergl. 
. 12) vorzulegen oder die versäumte Impfung nachholen zu lassen. 
Für Ausländer und für solche Inländer, die von bereite verstorbenen Aerzten 
geimpft wurden, genügt ein Impfschein, worin ein befugter Impfarzt bezeugt, daß 
„deutlich sichtbaren Spuren nach“ die Impfung bewirkt worden sei. 
S. 7. 
Abgesehen von denjenigen Zwangsmaßregeln, welche bei auffallender Nach- Imaa web · 
lässigkeit und Widerspenstigkeit nach dem Ermessen Fürstlicher Regierung verfügt gein. 
werden können, — werden hiermit folgende besondere Bestimmungen getroffen: 
a) Eltern, zch es versäumen, ihre Kinder zur Abimpfung zu bringen 
(vergl. 12), sind, falls sie keine genügende ursache für die Unter- 
lassung Ka Plicht anzuführen vermögen, mit einer Geldbuße von 
Einem Thaler oder nach Beffnden mit einer dreitägigen Gefängniß 
strafe zu belegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.