— 147 —
27. Verordnung,
die Bildung von Impfbezirken und Ernennung von Impfärzten
betressend.
Obwohl nach den §&. K. 7. und 3. der verskehend publizirten Impfotdnung
jeder promovirte, sowie jeder praktische Arzt, und unter bestimmten Voraussehungen
auch Wundärzte zum Impfen ermächtigt sind, übrigens aber eß Jedem vollkommen
sreisteht, sich dazu einen ihm brranten oder sein besenderes Vertrauen genießenden
At auszuwählen, so ist doch im C. 8. des grdachten Gesetzes Behufs der Förde-
ung und bessern ontroliruon -vrn Impfgeschäfts die Aufstellung gewisser Impf-
brnsn vorzubehalten gewesen. Dieselben sind nunmehr unter Einwilligung der für
sie bestimmten Aerzte bis auf Weiteres in folgender Weise eingetheilt worden:
A. Physikalsbezirk Oreiz.
Ister Bezirk: Stadt Greiz sanmmt Weichbild, Tannendorf und die Häuser
unter dem Sophienberge; für denselben: sämmtliche daselbst praktizirende Aerzte.
r Bezirk: Pchlitz nebst dem Ziegelwirthöhaus, der Eichleiche und Neu-
- F denselben: der Phpsikus, Medizinalrath Dr. Zopf.
Zter Bezirk: das Kirchspiel Kaselwitz nebst Kurtschau; für denselben: Dr.
Riedel.
#ter Bezirk: das Kirchspiel Reinsdorf nebst Ragêdorf; für denselben: Amts-
*§s Träger.
fic Bezirk: Pommeranz, Gommla, Bretmühle, Knottengrund, Kleinreinsdorf,
n — Settendorf; fuͤr denselben: der praktische Urzt 2c. Behlit.
er Bezirk: Fraureuth. dr denselben: Dr. Melchior, der praktische Urzt
ꝛc. aun und Wundarzt Riede
mi Bezirk: die Parochie gemamohun für denselben: der praktische Urze
#K. Merbold.