Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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26. Bekanntmachung, 
die Verschlehung des Termins zu Einführung des Zollgewichts als 
allgemelnes Landesgewicht auf 1. October l. J. 
betreffend. 
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird hierdurch zur allgemeinen 
Nachachtung bekannt gemacht, daß der in §. 9. des Gesetzes vom 7. April 1857, 
die Einführung des Zollgewichtes als allgemeines Landesgewicht betreffend (et. 
Stück 10. No. 32 der vorjährigen Getsammtang), für den 1. Juli d. J. fest- 
gesetzte Termin, von welchem an die in den §. §. 1 bis 3 und 5 bis 8 des frag- 
lichen Gesetzes enthaltenen Bestimmungen in Kraft treren sollten, in Rücksicht dar- 
auf, daß von dem Fürstlichen Eichungsamte alhier die in Gemäßheit der Verord= 
nung vom 12. Februar d. J. diesem obliegenden bezüglichen Funktionen bis dahin 
zur Beendigung nicht gebracht werden können, auf den 1. October laufenden Jah- 
res verlegt worden i 
Greiz, am 12. Nen 1858. 
Furrstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
R. v. Gelden-GErispe#ndor#.
	        
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