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Artikel 1.
Die Bestimmungen der edercintunst ween Besteuerung des Rübenzuckers
vom 4. April 1853 im Artikel 2 t b, im Artikel 3 und Artikel 4. nebst den
zu ihrer Ausfũührung getroffenen nheren Verbbredungen werden aufgehoben.
Artikel 2.
Die Steuer vom Zentner der zur Zuckerzubereitung bestimmten rohen Rüben
wird vom 1. September 185 an vorläusig bio zum 1. September 1859 auf
sieben und einen halben Silbergroschen oder sechs und zwanzig und ein viertel
Kreuzer festgesetzt. Dieser Satz komnst auch für die ferneren Betriebsperioden zur
Erhebung, sofern nicht eine anderweite Vereinbarung unter den kontrahirenden
Theilen erfolgt.
Artikel 3.
Für den ausländischen Zucker bewendet es bis auf weitere Bereinbarung
bei den biöherigen Eingangezollsätzen; dagegen wird der Eingangszoll für Syrup,
mit Beseitigung der beiden jeßzt bestehenden Säte von zwei Thalern und vier
Thalern vom 1. September 1858 an auf drei Thaler oder fünf Gulden funfzehn
Kreuzer für den Zentner festgestellt.
Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Mrriston bestimmt erkannt
werden, unterliegen dem höchsten Eingangszollsage für Zucke
Artikel 4.
Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen
Zucker gegenwärtig bestehenden Zollsätze, sowie des für ausländischen Syrup ver-
einbarten Zollsatzes, oder über die Erhebung der Rübenzuckersteuer nach einem an-
deren Maßstabe, als nach dem Gewichte der zur Zuckerbereitung verwendeten rohen
Rüben, übereinkommen, so werden sie sich über eine entsprechende Aenderung der
vorstehenden Verabredungen verständigen.
Artikel 5.
Veränderungen in dem Steuersatze für die zur Zuckerbereitung bestimmten
rohen Rüben, desgleichen in den Eingangszollsätzen för den auoländischen Zucker
ur Spyrup treten stets nur mit dem 1. September ein und sind spätestens am
6. Juli desjenigen Jahres, in welchem der veränderte Satb zur Erhebung kommen
sou, bekannt zu machen.