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einspostverwaltung transitiren, bezũglich des, für diesen Transit bisher erhobenen
Transitportos.
4. Die Entfernungen der für den Vereinsfahrpost-Verkehr in Vetracht kommen-
den Postorte von einander sind in der Weise ermittelt worden,
) di Entsernungen bis einschließlich 20 deutsche Meilen unmittelbar ge-
b) 92 Entfernungen das gesammte Vereinsgebiet in Quadrate, deren
n je 4 deutsche Meilen betragen, getheilt, und die Entfernung der
Ananpen dieser Quadrate von einander ermittelt worden ist. Die Ent-
fernung der Mittelpunkte je zweier Quadrale von einander gilt aloé Ent-
fernung aller in diesen Quadraten gelegenen Postorte von einander.
5. Für die Sendungen nach und aus dem Vereins-Ausland gilt, insoweit nicht
besondere Grenzpunkte verabredet sind, bezüglich der Ermittelung der Entfernungen
zur Berechnung des Vereinsportoo
a) in der Richtung nach dem Auöland der Austrittort aus dem Vereins=
gebiet als Abgabe-Orr,
b) in der Richtung aus dem Ausland der Eintritts-Ort in das Vereins=
gebiet alé Aufgabeort.
6. Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichts-Porto und bei Sendungen
mit angegebenem Werthe außerderdem noch ein Werthporto erhoben.
7. Das beträgt für jedes Pfund Zollgewicht auf 4 deutsche
Meilen ½ Sgr. der 112 Kr. Südd. Währung. Uleberschießende Pfund-Theile
werden für ein vellaa Pfund, überschießende Meilen werden fur volle 4 Meilen ge-
rechnet.
8. Als geringster Sotz des Gewichtsportos wird für die gesammte Tarirungs=
strecke erhoben
bis einschließlich 3 Meilen 2 Sgr. oder 7 Tr. Südd. Währung,
6
über 8 « « 1 77 3 *. 7 10 7 « «
« 16 44 « 24 7 4 7“ 7“ 14 " 14 «
» 24 « « 32 7 5 * 7 18 « l', «
« 32 « « 40 7 6 « « 21 77. 7 7“
7 40 Meilen 7 * *7“ 25 « « «
Für Sendungen bie einschließlich 1 Pfund wird auf Emtfernungen bis ein-
ichlich 4 Meilen der geringste Satz des Gewichtsportos mit 1# Scr, oder
Ar. Südd. Währung erhoben.
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