Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Sie sollen beiberseits befugt sein, alle Arten von Waaren und Erzeugnissen 
in das Gebiet der hohen vertragenden Theile zu Lande und zur See einzuföh- 
ren und von dort auszufũhren, selbige zu verkaufen, zu vertauschen, zu kaufen und 
nach allen Orten in dem Gebiete der hohen vertragenden Theile zu versenden. 
Es versteht sich indeß, daß die Unterthanen der hohen vertragenden Theile, 
welche sich dem Binnenhandel widmen, den Gesetzen des Landes, in welchem sie 
Handel treiben, unterworfen sein sollen. 
Artikel 4. 
Die von den respectiven Unterthanen der hohen vertragenden Theile einge- 
führten oder ausgeführten Waaren sollen in den Staaten der hohen verkragenden 
Theile, sei es bei dem Eingange, sei es bei dem Ausgange, nur dieselben Abgaben 
entrichten, welche bei dem Eingange und bei dem Ausgange in den Staaten der 
hohen vertragenden Theile die von den Kaufleuten und Unterthanen der meist- 
begünstigten Nation eingeführten und ausgeführten Waaren und Erzeugnisse ent. 
rchten, und es soll weder in den Scaaten de Zollvereins, noch in Persien irgend 
eine außerordentliche Abgabe, unter welchem Namen und aus welchem Grunde es 
sei, gefordert werden dürfen. 
Artikel 5 
Die Prozesse, Streitigkeiten und Zerwürfnisse, welche im Persischen Reiche 
zwischen Unterthanen der Zollvereins-Staaten entstehen sollten, werden sämmtlich 
dem Spruche und der Entscheidung ihres Agenten oder Konsuls unterbreitet, wel- 
cher in der Provinz, wo diese Prozesse, Streitigkeiten und Zerwörfnisse entstanden 
sind, oder in der nächstbelegenen Provinz residirt. Derselbe wird darüber nach den 
Gesetzen ihres Landes enescheiden. 
Die Prozesse, Stkreitigkeiten und Zerwürfnisse, welche in Persien zwischen Un- 
terthanen der Zollverein= Staaten und Persischen Unterthanen ehtstehen, sollen vor 
das in diesen Sachen zuständige Persische Gericht an dem Orte, wo ein Agent 
oder Konsul der Zollvereinêstaaten residirt, gebracht und in Gegenwart eines Be- 
amten des gedochten Agenten oder Konsuls erörkert und nach der Billigkeit ent- 
schleden werden. 
Die Prozesse, Streitigkeiten und Zerwürfnisse, welche in Persien zwischen Un- 
terthanen der Zollvereins-Staaten und Angehörigen anderer gleichfalls fremder 
Mächte entstehen, sollen durch Vermittelung ihrer respectiven Agenen oder Konsuln 
entschieden und beigelegt werden.
	        
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