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Sie sollen beiberseits befugt sein, alle Arten von Waaren und Erzeugnissen
in das Gebiet der hohen vertragenden Theile zu Lande und zur See einzuföh-
ren und von dort auszufũhren, selbige zu verkaufen, zu vertauschen, zu kaufen und
nach allen Orten in dem Gebiete der hohen vertragenden Theile zu versenden.
Es versteht sich indeß, daß die Unterthanen der hohen vertragenden Theile,
welche sich dem Binnenhandel widmen, den Gesetzen des Landes, in welchem sie
Handel treiben, unterworfen sein sollen.
Artikel 4.
Die von den respectiven Unterthanen der hohen vertragenden Theile einge-
führten oder ausgeführten Waaren sollen in den Staaten der hohen verkragenden
Theile, sei es bei dem Eingange, sei es bei dem Ausgange, nur dieselben Abgaben
entrichten, welche bei dem Eingange und bei dem Ausgange in den Staaten der
hohen vertragenden Theile die von den Kaufleuten und Unterthanen der meist-
begünstigten Nation eingeführten und ausgeführten Waaren und Erzeugnisse ent.
rchten, und es soll weder in den Scaaten de Zollvereins, noch in Persien irgend
eine außerordentliche Abgabe, unter welchem Namen und aus welchem Grunde es
sei, gefordert werden dürfen.
Artikel 5
Die Prozesse, Streitigkeiten und Zerwürfnisse, welche im Persischen Reiche
zwischen Unterthanen der Zollvereins-Staaten entstehen sollten, werden sämmtlich
dem Spruche und der Entscheidung ihres Agenten oder Konsuls unterbreitet, wel-
cher in der Provinz, wo diese Prozesse, Streitigkeiten und Zerwörfnisse entstanden
sind, oder in der nächstbelegenen Provinz residirt. Derselbe wird darüber nach den
Gesetzen ihres Landes enescheiden.
Die Prozesse, Stkreitigkeiten und Zerwürfnisse, welche in Persien zwischen Un-
terthanen der Zollverein= Staaten und Persischen Unterthanen ehtstehen, sollen vor
das in diesen Sachen zuständige Persische Gericht an dem Orte, wo ein Agent
oder Konsul der Zollvereinêstaaten residirt, gebracht und in Gegenwart eines Be-
amten des gedochten Agenten oder Konsuls erörkert und nach der Billigkeit ent-
schleden werden.
Die Prozesse, Streitigkeiten und Zerwürfnisse, welche in Persien zwischen Un-
terthanen der Zollvereins-Staaten und Angehörigen anderer gleichfalls fremder
Mächte entstehen, sollen durch Vermittelung ihrer respectiven Agenen oder Konsuln
entschieden und beigelegt werden.