Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

— 189 — 
42. Bekanntmachung, 
den Beitritt des hiesigen Fürstenthums zu der Uebereinkunft mehrerer 
Thüringischen Staaten wegen gegenseitiger Zulassung des 
Papiergeldes 
betreffend. 
In Folge höchster bandeöherrlicher Entschließung ist die dießseitige Regierung 
mittelst Urkunde vom 1. Juni dieses Jahres derjenigen Uebereinkunft beigetreten, 
welche zwischen den Regierungen 
des Großherzogkhums Sachsen-Weimar, 
der Herzogthümer Sachsen= Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sach- 
sen= Coburg= Gotha und 
des Fürstenthumo Schwarzburg: Rudolstadt 
unterm 21. Januar 1856 über die gegenseitige Zulassung des Papiergeldes ge- 
schlossen worden, und der sich unterm 15. März 1856 auch die Regierung 
des Fürstenthumes Reuß Jüngerer Linie 
angeschlossen hatte. 
Ec werden daher beigehend 
1) die Uebereinkunft vom 21. Januar 1856, 
2) die dazu gehörigen Separatartikel, 
3) das Schlußprotocoll vom 21. Januar 1856, 
4) die Beitrittsurkunde von Reuß Jüngerer Linie vom 15. März 1856, 
und 
5) die dießseitige Beitrittsurkunde vom 1. Juni d. 
zur öffentlichen Kunde gebracht und zugleich auf höchsten — diejenigen Be- 
GOräntungn aufgehoben, welche Kraft der Verordnung vom 4. Decembe r 1855 
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