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Art. 4.
Für den Fall der Einziehung und Außerkurssetzung des von den kontrahiren-
den Regierungen aucgegebenen Papiergelde bewendet es bei der im Jahre 1850
getroffenen Uebereinkunft, nach welcher die genannten Regierungen sich gegenseitig
verpflichtet haben, eine Außerkurésetzung des von ihnen aucgegebenen oder auszu-
gebenden Papiergeldes nicht anders eintreten zu lassen, als nachdem eine Einloͤsungs—
frist von mindestens vier Wochen festgesebt und wenigstens drei Monate vor ihrem
Ablaufe sowohl im eignen Staate öfsentlich bekannt gemacht, als auch den übrigen
kontrahirenden Regierungen, behufs der Verkündigung in ihren Staaten amtlich
notificirt worden ist.
Art. 5.
Die kontrahirenden Regierungen verpflichten sich, während der Dauer der ge-
genwärt gen Uebereinkunft nicht einseitig über die Zulassung des von ihnen auage-
gebenen Papiergeldes in anderen an dieser Uebereinkunft h7 cheilnehmenden Staa-
ten, mit den Regierungen derselben in Verhandlung zu trete
Art. 6.
Einer jeden der kontrahirenden Regierungen steht es frei, die gegenwärtige
ebereinkun zu kundigen. Macht eine Regierung von dieser Befugniß Gebrauch,
in Beziehung auf dieselbe die Uebereinkunft mit dem Ablaufe deé dritten
aunbernenals nach geschehener Kündigung außer Kraft.
Gegenwärtige Ucebereinkunft wird unverzüglich zur höchsten Ratisikation vorge-
legt und die erfolgle Ratifikation durch Ministerialschreiben gegenseitig mitgetheilt
werden
So geschehen Weimar, den 21. Jannar 1856.
Bernhardt v. Watz dorf.
Gustav Thon.
(L. S.) Ernst Wagner.
(I. · S.) Alfred Larisch.
Camillo Richard v. Seebach.
Hermann von Bertrab.