Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Gleichfalls behalten sammtliche kontrahirende Regierungen sich vor, das fürst- 
lich schwarzburg sondershausensche Staarspapiergeld in ihren Ländern zuzulassen, 
insofern das von ihnen ausgegebene Papiergeld im Fürstenthum Schwarzburg-Son- 
dershausen zugelassen wird. 
Die kontrahirenden Regierungen werden von dem erlassenen Verbote des Ge- 
brauches des fremden Papiergeldes und den in dieser Hinsicht etwa gemachten Aus- 
nahmen sich gegenseitig Mittheilung machen. 
Separat: Art. 3. 
Mit Beziehung auf den Art. 5. der Uebereinkunft bleibt es der Großherzog= 
lich Süächsischen und Herzoglich Sachsen= Gothaischen Regierung vorbehalten, wegen 
der Fortdauer der auf dem Grunde früherer Vereinbarung beruhenden Zulassung 
des von ihnen aucgegebenen Papiergeldes im Königreiche Preußen auch ferner mit 
der Koniglich Preußischen Regierung zu verhandeln. 
So geschehen Weimar, den 21. Januar 1856. 
Bernhardt v. Watßdorf. 
Gustav Thon. 
(I.. S.) Ernst Wagner. 
(L. S.) Alfred Larisch. 
Camillo Richard Freih. v. Seebach. 
Hermann von Bertrab. 
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