Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Gegenwäãrtig 
1) furn das Großherzogthum Sachsen= Weinar Elsenach 
er Hert Staatsminister v. Watd 
d Herr Geheimerath Thon, 
2) firn— das Herzogthum Sachsen-Meiningen: 
er Herr Regierungerath lr. Wagner, 
) * das Herzogthum **“- Altenburg: 
er Herr Minister v. barisch, 
4) für 26 Herzogthum — 
fiz Herr Staatominister v. See 
5) * das Färstenthum Schwarzburg. Iudolstadi- 
er Herr Minister von Bertr 
eim 
den 21. Januar 1856. 
Indem die neben benannten Bevollmächtigten zusammentraten, um die Ueber- 
einkunft vom heutngen Tage wegen gegenseitiger Zulassung des Paviergeldes zu 
vollziehen, vereinigte man sich zugleich noch darüber, folgende Erklärungen in ge- 
genwärtiges Protokoll niederzulegen: 
1) zum Artikel 2 des offenen Vertrags. 
Man war erseins darũber einverstanden, daß der Regierung ded Fürsten- 
thums Reuß j. L. der Beitritt zu der Uebereinkunft. unter den vertragsmäßigen 
Bestimmungen innerhalb sechs Monaten offen zu lassen, in der Weise, daß als der 
Gesammtbetrag des von dieser Regierung aucgegebenen Staatöpapiergeldes die 
Summe von 320,000 Thaler angenommen werde.
	        
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