Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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2) zum Art 2 des offenen Vertrags: 
die Worte 
„jeder Zeit auf Präsentation“ 
wurden allseitig so verstanden, daß die Umwechslung zwar sofort nach der Präsen- 
tation erfolgen solle, jedoch innerhalb der in den einzelnen Staaten vorgeschriebe- 
nen Geschäfte-Ordnung. 
) zum Art. 5 des offenen Vertrags. 
Man ilst allseitig darüber einverstanden, daß vertrauliche Besprechungen ohne 
verpflichtenden Charakter uber die Zulassung den Papiergeldes der einzelnen kontra- 
hirenden Staaten in anderen Staaten nicht unter die im Art. 5 erwähnten Ver- 
handlungen fallen. 
Auch wurdr allseitig anerkannt, daß einer Verhandlung über gegenseitige Zu- 
lassung dec Papiergeldes mit solchen Staaten nichtö entgegenstehen werde, deren 
Papiergeld schon nach der gegenwärtigen Uebereinkunft in dem Gebiete der an der- 
selben theilnehmenden Staaten zugelassen werden dürfe. 
4) zum Art. 6 des offenen Vertrags. 
war darüber einverstanden, daß bei der Verschiedenheit der Interessen 
de Herzogthumo Coburg und des Herzogthumo Gotha die Kündigung der Ueber- 
einkunft in Betreff eineo jeden dieser Herzogthumer für sich besonders eintreken 
könne. 
5) zum Separat= Art. I. 
Allseitig ward voraucgesetzt, daß die zu erlassenden Verbote und Strafandro- 
hungen thunlichst in Uebereinstimmung mit den Königlich Preußischen und König- 
lich Sächsischen Anordnungen erlassen werden. 
6) zum Separat= Art. 2. 
Mit Beziehung auf Alinen 1. war man allseitig darüber einverstanden, daß 
die Noten der Vayerischen Hypotheken= und Wechselbank im ganzen Herzogthum 
Sachsen= Coburg zugelassen werden dürfen. 
Hierauf wurde gegenwärtigec Protokoll eben so wie die Uebereinkunft selbst 
nebst den Separat= Artikeln nach geschehener Vorlesung in einem Exemplare unter- 
zeichnet und nebst der Uebereinkunft und den Separat-Artikeln von dem Großher= 
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