Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß älterer Linie.
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„W. 22.
(Ausgegeben den 13. September 1858.)
43. Regierungs- Verordnung,
die Privilegirung der Königlich Sachsischen Bandeslotterie im hie-
sigen Fürstenthume und das Verbot und die Bestrafung des Vertriebs
von Loosen anderer LBotterien u. w. d. a.
betreffend.
Durch einen mit der Koniglich Sächsischen Staatsregierung abgeschlossenen,
höchsten Orte genehmigten Vertrag ist der Koniglich Sichsischen Landeslotterie
von deren 55sten Spiele an — mithin vom l. October dieses Jahres an —
gegen eine, an die hiesige allgemeine Landescasse zu entrichtende, jährliche Abgabe
dac Privilegium des alleinigen Vertriebs ihrer Loose im Bereiche des hiesigen Für-
stenthumes dergestalt ertheilt worden, daß neben derselben andere Uotteriespiele und
ähnliche Unternehmungen nicht mehr zugelassen werden und hiervon lediglich die
Ausspielungen bei Kunst= und Gewerbeausstellungen, zu milden Zwecken und zur
Aufhülse oder Ermunterung von Gewerbetreibenden, ingleichen die Ausspielungen
und Verloosungen bei öffentlichen Volköfesten und von einzelnen, den Werth von
50 Thlr. nicht erreichenden, Gegenständen zu Gunsten ihrer Verfertiger ausgenom-
men bleiben sollen.
Indem dieo Fürstliche Landröregierung hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringt,
wird zugleich Behuso der Ausführung des Vertrags mit höchster Landeöherrlicher
Genehmigung Folgendes verordnet:
8. 1.
ot und
Die Errichtung von Lotto's oder Zahlenlotterien, jede Art der nn Rfr
daran und deren Beförderung, ingleichen die Veranstaltung von Waarenverloosun-Lonofpurll#
en, der Vertrieb von Lotterieloosen (das Golligiren) einer anderen Lotterie als der des Detture
Aniglich Sachsischen bandeolotterie oder von Voosen irgend einer andeten lotterie- runschl