Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Bei Bestimmung der Strafe kommt weder der Umstand, ob das Sammeln 
oder Einlegen unmittelbar oder durch einen Andern besorgt worden ist, noch die 
Höhe der Einsätze in Betracht. 
S. 7. 
Strafbestimmungen in dem Regierungopublikandum vom 12. October 
14/25 eres hiermit ausgehoben. 
S. 8. 
Wer von einer anderen Votterle alt der Königlich Sächsischen Landeslokterie 
oder von einer nach F. 1. nicht erlaubten Waarenverloosung einzelne oder mehrere 
Loose verschreibt oder sonst annimmt und solche dann verkauft, verschenkt oder auf 
irgend eine andere Urt vertreibt (colligirt), ist mit ein bis dreiwöchigem Gefängniß 
und Geldbuße bis zu Zehn Thalern zu belegen. 
Im Wiederholungsfalle tritt das erste Mal zwei= bis sechswöchiges Gefängniß 
und erhohte Geldstrafe bis zu Zwanzig Thalern, dann ein= bis sechsmonatiges 
Gefängniß und Geldstrase bic zu Einhundert Thalern ein. 
8. 9. 
Diejenigen, welche bei dem Vertriebe von Loosen nicht zugelassener Lotterien, 
sowie bei Versendung oder Einziehung der Einlagen und Gewinngelder wissentlich 
als Mittelspersonen, Boten, Befoͤrderer oder auf andere Weise mitgewirkt haben, 
sind das erste Mal mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen und Geidstrafe bis zu 
Fünf Thalern, in Wiederholungsfällen mit verhältnißmäßig zu erhöhender Strafe 
zu belegen; letztere darf jedoch vier Wochen Gefängniß und Zehn Thaler Geldbuße 
nicht übersteigen. 
8. 10. 
Können die erkannten Geldstrafen von den Verurtheilten nicht erlangt werden, 
so sind dieselben in entsprechende Freiheitsstrafen zu verwandeln. Zu diesem Behufe 
ist eine Wochr Gefängniß fünf Thalern Geldbusie gleichzustellen. 
Gefängnißstrafen, welche die Dauer von sechs Monaten übersteigen würden, 
sind in Arbeitshausstrafe unter Verkürzung auf zwei Drititheile der Dauer zu ver- 
wandeln. 
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