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44. Bekanntmachung,
den Verkehr mit Branntwein zwischen Preußen und den mit dem-
selben in Branntweinsteuer-Gemeinschaft stehenden Zollvereinsstaaten
und dem Großherzogthum Luremburg
betressend.
Zwischen Preußen und den mit demselben wegen der Branntweinsteuer in Ge-
meinschaft stehenden Vereinsstaaten einerseits, und Luremburg andererseits, ist die
Verabredung getroffen worden, daß beim Uebergange von Branntwein aus den
erstgedachten Staaten nach Luremburg und umgekehrt
1) denjenigen, welche den Branntwein überführen, eine Rückvergütung an
Branntweinsteuer nicht gewährt werden, dagegen aber auch
2) gegenseitig die, seit Erhöhung des Maischsteuersahes in Preußen, eingetre-
tene Erhebung der Uebergangöabgabe unterbleiben soll, sofern die Bethei-
ligten uber den zu versendenden Branntwein im Lande der Versendung
einen Uachtegongsschein entnehmen und die daraus erwachsenden Verpllich-
tungen erfüllen
Diese eeiung. von ber gehenseitigen Erhebung der Uebergangsabgabe tritt
mit dem 1. October d. J. e
Wegen Erlangung von be hanhelchnen haben die Betheiligten sich an die
zur Ausfertigung solcher Bezeltelungen ermächtigten Steuerstellen zu wenden.
Solches wird hierdurch zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht.
Greiz, den 2. September 1858.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
R. v. Geldern= C##spendor.