Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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45. gi &.SA. 4 X 
die Wiederaufhebung der mit der Großherzogl. Sächs. Bezirksdirection 
zu Neustadt a. d. O. getroffenen Uebereinkunft wegen Beschränkung 
des Tanzhaltens in Hohenölsen 
betrefsend. 
Nach Inhalt der Regierungöbekanntmachung vom 3. August vorigen Jahres 
(f#. Nr. 23 der vorjährigen Gesehsammlung) wurde mit Landeöherrlicher Genehmi- 
gung mit der Großherzogl. Sächs. Direction des 5. Verwaltungöbczirkoé zu Neu- 
stadt a. d. O. Behufs der Beschränkung des Tanzhaltens in Hohenölsen die Ueber- 
einkunft getrossen, dast in dem gedachten Grenzorte die monatlichen öffentlichen 
Tänze nur abwechselnd einmal auf diesseitigem, das andere Mal auf Großherzoglich 
Weimarischem Gebiete gehalten werden dürfen. 
Da sich indeß der Ausführung dieses Uebereinkommens Schwierigkeiten ent- 
gegengestellt haben, deren Beseitigung leider nicht zu erreichen war, so ist nunmehr 
mit höchster Genehmigung dessen Wiederaufhebung in der Weise beschlossen worden, 
daß der Vertrag vom 1. nächsten Monaté an außer Wirksamkeit geseyt wird, und 
von da an das frühere Verhällniß wieder an die Stelle tritt. 
Zur Kenntnißnahme und Nachachtung der Betheiliglen wird dies hiermit öf- 
fentlich bekannt gemacht. 
Greiz, den 3. Seplbr. 1858. 
Fürstl. Neuß-Plauische Laudesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldern-Grispendorf.
	        
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