Gesetzsammlung
des Fuürstenthums Reuß älterer Linic.
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IW. 21.
(Ausgegeben den 1. October 1858.)
49. Landesherrliche Verordnung,
die Stiftung eines Eivil-Ehrenkreuzes betreffend.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden alterer Linie
sonverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und bobenstein 2c. . 1c.
beurkunden hiermit, daß Wir zu ehrender Auszeichnung für diejenigen Unserer
Beamten und Diener, welche eine längere Reihe von Jahren hindurch in Unserm
Hof-, Staats= oder Cammeraldienst ihre Anhänglichkeit an Unser Fürstliches Haus
und ihre Diensttreue bewährt, ein
Ehyrenkreuz
zu stiften beschlossen, und darüber folgende Bestimmungen getroffen haben:
F. 1.
Das Ehrenkreuz hat zwei Elassen. Das Kreuz erster Elasse ist von Gold,
das der zweiten Elasse von Silber.
Bei beiden Elassen besindet sich auf dem Avers ein weißes Schild mit einem
Eichenkranz umgeben und mit der Ausschrift
für t(reue Dienste
in goldenen Buchstaben, auf dem Revers aber in Email Unsere goldene Namens-
Die GEyrenkreuze beider Elassen werden an einem ultramarinblau, amaranth-
roth geränderten Bande auf der linken Brust odek im Knopfloche getragen.
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