Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Gesetzsammlung 
des Fuürstenthums Reuß älterer Linic. 
# 
IW. 21. 
(Ausgegeben den 1. October 1858.) 
  
49. Landesherrliche Verordnung, 
die Stiftung eines Eivil-Ehrenkreuzes betreffend. 
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden alterer Linie 
sonverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und bobenstein 2c. . 1c. 
beurkunden hiermit, daß Wir zu ehrender Auszeichnung für diejenigen Unserer 
Beamten und Diener, welche eine längere Reihe von Jahren hindurch in Unserm 
Hof-, Staats= oder Cammeraldienst ihre Anhänglichkeit an Unser Fürstliches Haus 
und ihre Diensttreue bewährt, ein 
Ehyrenkreuz 
zu stiften beschlossen, und darüber folgende Bestimmungen getroffen haben: 
F. 1. 
Das Ehrenkreuz hat zwei Elassen. Das Kreuz erster Elasse ist von Gold, 
das der zweiten Elasse von Silber. 
Bei beiden Elassen besindet sich auf dem Avers ein weißes Schild mit einem 
Eichenkranz umgeben und mit der Ausschrift 
für t(reue Dienste 
in goldenen Buchstaben, auf dem Revers aber in Email Unsere goldene Namens- 
Die GEyrenkreuze beider Elassen werden an einem ultramarinblau, amaranth- 
roth geränderten Bande auf der linken Brust odek im Knopfloche getragen. 
33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.