Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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51. Verordnung, 
den Ausfall der Zwanzig= und Zehn-Kreuzer aus der Zoll- 
Valvationstabelle 
betreffend. 
Der bestehenden Zoll-Valvationstabelle gemäß sind zeither die Zwanzig und 
Zehnkreuzerstücke vereinsländischen Gepräges, als Vierundzwanzig ) Zwölf- 
kreuzerstücke süddeutscher Währung und im Dreißig-Thalerfuße nach m Cou- 
rantwerthe von 66, und 3306 Ngr. Pf. bei allen Zahlungen anzuneymm 
gewesen. 
Nachdem in der jehigen XIII. General-Conferenz des Zollvereins zu Han- 
nover, unter allseitigem Einverständniß, beschlossen worden ist, die ollvereins= 
Regierungen von der durch Vereinbarung der JZoll-Valvationstabelle übernom- 
menen Verpflichtung, die fraglichen Münzen in Zollzahlungen bei ihren Gassen 
anzunehmen, gegenseitig zu entbinden, so wird hiermit auf Grund dessen von 
Fürstlicher Landesregierung allhier verordnet, daß die Zwanzig= und Zehnkreuzer= 
stücke vereinsländischen Gepräges aus der Zoll Valvationstabelle auczusallen ha- 
ben und vom 1. October dieses Jahres an von den Steuercassen des hiesigen 
Fürstenthumo bei Entrichtung von Zollgefällen, an Eingangs-, Ausgangê= und 
Durchgangs-Abgaben nicht mehr angenommen werden dürfen. 
Greiz, den 28. September 1858. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung dafs. 
Otto. 
N. v. Geldern= Erispendorf.
	        
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