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51. Verordnung,
den Ausfall der Zwanzig= und Zehn-Kreuzer aus der Zoll-
Valvationstabelle
betreffend.
Der bestehenden Zoll-Valvationstabelle gemäß sind zeither die Zwanzig und
Zehnkreuzerstücke vereinsländischen Gepräges, als Vierundzwanzig ) Zwölf-
kreuzerstücke süddeutscher Währung und im Dreißig-Thalerfuße nach m Cou-
rantwerthe von 66, und 3306 Ngr. Pf. bei allen Zahlungen anzuneymm
gewesen.
Nachdem in der jehigen XIII. General-Conferenz des Zollvereins zu Han-
nover, unter allseitigem Einverständniß, beschlossen worden ist, die ollvereins=
Regierungen von der durch Vereinbarung der JZoll-Valvationstabelle übernom-
menen Verpflichtung, die fraglichen Münzen in Zollzahlungen bei ihren Gassen
anzunehmen, gegenseitig zu entbinden, so wird hiermit auf Grund dessen von
Fürstlicher Landesregierung allhier verordnet, daß die Zwanzig= und Zehnkreuzer=
stücke vereinsländischen Gepräges aus der Zoll Valvationstabelle auczusallen ha-
ben und vom 1. October dieses Jahres an von den Steuercassen des hiesigen
Fürstenthumo bei Entrichtung von Zollgefällen, an Eingangs-, Ausgangê= und
Durchgangs-Abgaben nicht mehr angenommen werden dürfen.
Greiz, den 28. September 1858.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung dafs.
Otto.
N. v. Geldern= Erispendorf.