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54. Verordnung,
die Volkszählung im Jahre 1858 betreffend.
Nach Maßgabe der unter den Jollvereinsllaaten getroffenen Vereinbarungen,
ist im Jahre 1858 wiederum eine Volkszählung zu veranflalten.
Zu diesem Behufe wird hiermit verordnet:
8. 1.
Die Zählung hat überall gleichmäßig am 3. December d. J. zu beginnen
und die Aufzeichnung der Einwohner, welche von Haus zu Haus der Reihe nach
bewirkt werden muß, ilt wo möglich an diesem Tage, srätestens aber am 6. De-
cember zu vollenden. Da, wo diese Aufzeichnung nicht am 3. December sollte be-
endigt werden können, ist die Zählung demungeachtet lediglich nach dem Stand
der Bevölkerung an jenem Normaltage zu bemessen.
8. 2.
Die zum aktiven Militair gehörigen Individuen nebst den betreffenden Fa-
miliengliedern und Dienstboten bleiben, insoweit die letztern nicht etwa eine beson-
dere Wohnung haben, von der Zählung ausgeschlossen, da wegen deren Ver-
zeichnung besondere Anordnung ergehen wird.
Uebrigens aber gilt
a)als allgemeine Regel:
Soweit nicht nach der Bestimmung zu b) eine Ausnahme eintritt, werden
alle In= und Ausländer als Einwohner desjenigen Ortes angesehen, in welchem
sie sich zur Zeit der Zählung dauernd oder vorübergehend aufhalten. Es werden
sonach am Orte ihres Aufenthalté gezählt: alle beurlaubten Soldaten, die Gens-
d'armes und Reservemannschaften (simmtlich mit ihren Familiengliedern, Angehö-
rigen und Dienstboten), alle dort in Lohn und Brod stehende Dienstboten, alle