Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Formulare zur eignen Einrückung der am Zählungstage zum Hausstande gehörlgen 
Personen auszuhändigen; es haben aber dießfalls die Bezirksvorsteher die Einzeich- 
nungen In diesen Formularen sorgfältigst zu prüfen und nsehlgenfalls zu bertchtit 
gen, auch für die rechtzeitige Ablieferung einzustehen. 
S. 4. 
Die nsthigen Formulare, bei deren Anfertigung das unter A. beigesügte 
Schema zur Grundlage dient, sind von den Fürstlichen Justizstellen und den Stiadt- 
räthen, — und zwar von den ersteren auch für die in ihrem Bezirk gelegenen, 
der Patrimonialgerichtsbarkeit unterworfenen Ortschaften — aus Fürstlicher Regie- 
rungskanglei zu beziehen und sodann den mit dem Zählungsgeschäft Beauftragken, 
welche sich zu diesem Behufe vor dem 1. December d. J. auzumel- 
den haben, zugustellen; auch ist dabei nöthigenfalls noch nähere Belehrung zu 
ertheilen. 
8. 5. 
Die eisten sind sofort nach deren Aufstellung und zwar spätestens bis zum 
10. December d. J. mie Aufsummirung des Bestandes in jeder einzelnen Ortschaft 
an die bezüglichen Behörden abzugeben und von diesen im Laufe des gedachten Mo- 
nats unter Attestirung der Richtigkeit der Addition anher einzusenden. 
g. 6. 
Die Aufnahme des Biehbestandes und die Verzeichnung der Gebäude im hie: 
sigen Fürstenthume, welche mil der J0ung der Bevölkerung im Jahre 1855 er- 
folgt ist, kommt für diesmal in Wegfall 
Grelz, am 1. November 1858. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldern, Grispendorf.
	        
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