Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Bis auf weiteres darf der Salztransport ausschließlich auf dem von den 
Salinen Kösen und Dürrenberg nach Leipzig und von da über Altenburg nach 
dem Voigtlande führenden Eisenbahntrakt, und bei Salzbezügen für die Fürstlichen 
Niederlagen nur in Quantitäten von nicht weniger als achtzig Pfund bewirkt 
werden. 
g. J. 
Die von den Salinenbehörden ausgestellten Transportscheine sind von den 
hierländischen Niederlags= oder Steuerstellen mit einer Bemerkung darüber zu ver- 
sehn, ob das bezogene Salz vollständig und mit unverletztem Schlusse an den Be- 
llimmungsorl gelangt sei, dann aber unverzüglich und längstens binnen acht Ta- 
hen an erstere zurückzusenden. 
d. 4. 
In den Sahzniederlagen erfolgt der Verkauf des weißen Siedesalzes in Quan- 
titäten zu 400 Pfund und 200 Pfund Zollgewicht und nur ausnahmsweise, so 
weit dies zu Erfüllung des in einem Salzbuche verzeichneten Salzbedarfs nöthig 
% auch in Gewichtsabschnitten von 150 Pfund und 50 Pfund desselben Ge- 
wicht 
Dagegen ist es gestattet, das gelbe Salz auch in geringeren Bedarfsmengen, 
bis zu 25 Pfund Zollgewicht herabgehend, aus den Fürstlichen Niederlagen zu 
beziehen. 
# 5. 
Hinsichtlich des Regiepreises für das weiße Siedesalz bewendet es bei der 
K. 3. der Regierungsverordnung vom 6. August dieses Jahres enthaltenen Be- 
stimmung. 
Der Prels des gelben Salzes beträgt in den Niederlagen 
Einen Thaler fünf Silbergroschen 
für den Zollzentner. 
Den Käufern darf der Zusah, welchen das Salz Behufs dessen Zubereitung 
als Viehsalz vorschriftmäßig erhält, in die ihnen zu verabfolgenden Salzquantitä- 
ten von den Niederlagen nicht mit eingerechnet, auch eine Vergütung für diese 
Beimischung nicht angesonnen werden.
	        
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