Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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. 4. 
Vorderseite. 
Oben über dem Schein ist eine Epheuranke angebracht. Hierunter befindet 
sich in offener lateinischer Schrift die Zeile 
FURSTL. REUSS. A. L. CASSEN-SCHEIN 
(das Fürstl. Reußische Wappen) 
auf der linken Seite das Folium, rechts die Nummer, und zwar ersteres gedruckt, 
letzteres geschrieben. 
Hiernach folgt der Tert 
Ein Ehaler Gourant 
FURSTT. REI (8#. A. L. CASSEN-SCHEL. 
In Gemüssheit des Gesetzes vom 15. Mai 1838. 
Hegiera,ugscommlssar rer Buchhalter u. Cassirer 
Pricz. Bergner. 
Leo von 
Die erste Zeile — Werthbezeichnung — ist in lichtgothsscher Schrift gedrucktz 
die zweite, dritte und vierte Zeile in lateinischer Schrift. Die Unterschriften des 
Regierungscommissars und Landschafts-Deputirten sind als Facsimile gedruckt, die 
des Buchhalters und Cassirers geschrieben. Die beiden ersten Zeilen sind mit Zü- 
gen verziert. · 
Unten in einem länglichen Schilde befindet sich zweimal über einander in mi- 
kroscopischer Schrift die Strafgesetzbestimmung: 
Wer dleses Tabiergeld nachahmt, in der Abslchr, en als deld anssugeben. Int mit Zuchtbanvstrafe ble zu acht 
Jahren zu belegen: lat aber dasselbe aungegeben. 80 lat auf Zuchthausstrafe bis zuo zehn Jahren zu erkennen- 
Von diesem Schilde gehen Verzierungen aus, unten mit Dornen anfangend, 
oben mit Rosen endigend und durch Stäbe gehalten. Als Verlängerung der bei- 
den Stäbe und in Verbindung mit den bezüglichen Arabeêken findet sich in den 
vier Ecken des Scheines die Werthbezeichnung 1. in lichten Ziffern, welche innen 
mikroscopische Figuren tragen. 
Der Druck ist schwarz ausgeführt, der Schein aber mit einem lichtgrünen 
guillochirten Pleindruck versehen. 
g. 5. 
Rückseite. 
Oben befindet sich der Tert: 
Mürstl. Reuss. a. X. Oassen-Shein. 
ElN 
THALER COURANT.
	        
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