Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Pfuode enthält, getheilt ist, und ob auch die übrigen Theile der Skala hinsicht- 
lich der Größe damit übereinstimmen. 
Es ist am zweckmäßigsten, die obige Prüfung an zwei Dbellsrichen vorlinch- 
men, von denen der eine in der Nähe des ersten, der andere aber in Nähe 
des letzten Theilpunktes der Skala liegt, und zur mehreren Sichthen kum man 
dann dieselbe Probe noch für einen drliten, zwischen jenen liegenden Theilstrich 
wiederholen. 
Uebrigens verstehr es sich von selbst, daß bei einer Schnellwaage mit zwei 
Skalen die vorstehend angegebene Prüfung auf jede ihrer Skalen auögedehnt 
werden muß. 
S. 13. 
Hinsichtlich der Em# indlichkeit einer Schnellwaage wird feltgestellt, daß 
diese mit einer Gewichtzulage von drei Loth auf den Genkner geprüft werden soll, 
wobdei folgendermaßen zu verfahren ist. 
Man bringt zuerst, wie vorhin angegeben, eine dem Maximum der Trag- 
fähigkeit nahe kommende Belastung an der Waage ins Gleichgewicht, indem man 
das Laufgewicht auf den entsprechenden Theilstrich der Skala stellt, so daß die 
Zunge richtig einspielt. Legt man dann derselben nach Verhältniß ihrer Schwere 
das entsprechende Uebergewicht zu, so muß der Zeiger nach der Seite des kur- 
zen Armes hin einen deutlichen Ausschlag anzeigen. 
Ist dies der Fall, so schiebt man das Laufgewicht um so viel weiter, daß 
abermals Gleichgewicht eintritt, und nimmt das Uebergewicht von der Belastung 
fortz alsdann muß die Zunge denselben Ausschlag nach der entgegengesetzten Seite 
bin anzeigen. 
F. 14. 
Ist nach sorgfältiger Beobachtung des vorstehend angegebenen Prüfungs-Ver- 
fohrens eine Schnellwaage als vorschriftsmäßig konstruirt und richtig befunden, 
so muß sowohl der Waagebalken als auch das Gehänge der Schaale und die Hülse 
des Laufgewichtes gestempelt werden. 
Bei dem Waagebalken erfolgt diese Stemprlung beim ersten und tehten Theil- 
strich der Skala; bei der Hülse auf beiden Seiten unmittelbar neben dem als 
Jeiger dienenden Strich, so daß eine Verrückung desselben ohne Zerstörung des
	        
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