Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Tanzdispensationsgelder nach höchster Entschließung gewidmet bleiben sollen, — na- 
mentlich 
a) die Abgabe von Hunden, wie sie durch das Landesherrliche Mandat 
vom 14. August 1823 eingeführt und laut der Bekanntmachung vom 
30. März 1825 weiter bestimmt worden ist; 
b) die Abgabe von Collakeral= und Lacherbanfällen, wie dleselbe laut der 
Bekanntmachung vom 3. Juli 1853 bisher entrichtet worden; 
-D) die bisherigen Abgaben von Besieveränderungen zu einem Dritttheil- 
Prozent vom Werthe und von Aufnahmen neuer Bürger und Unter- 
thanen zu 3 Thlr., wie solche durch den Landtagsabschied vom 12. Ja- 
nuar 1833 festgestellt worden. 
6. 
Die der Landesschulkasse zugewiesene Abgah von neuen Ehepaaren, nach 
Maaßgabe der Verordnung vom 17. Januar 1825 
Indem Solches Hoöchster Entschließung gemäß zur allgemeinen Nachachtung 
hiermit bekannt gemacht wird, werden zugleich die funfzehn ordinären Landessteuern 
nebst den drei Sustentationssteuern für das Jahr 1859 in folgenden Terminen 
ausgeschrieben: 
die drei ersten auf den 14. März, 
die vierte und fünfte auf den 18. April, 
die sechste und siebente auf den 16. Mai, 
die achte und neunte auf den 20. Juni, 
die zehnte und eilste auf den 18. Juli, 
die zwölfte und dreizehnte auf den 22. August, 
die vierzehnte und fünszehnte auf den 3. October, 
die sechszehnte auf den 1. November, 
die siebenzehnte auf den 28. November, 
die achtzehnte auf den 28. December. 
Greiz, den 15. December 1868. 
Fürstl. ReußPlauische Landesregierung dal. 
Otto. 
N. v. Gelden-Erspendort.
	        
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