Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß älterer Linie.
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M. 30.
(Ausgegeben den 31. December 1858.)
63. Regierungs- Verordnung,
den zeitweiligen Verzicht auf theilweise Erstattung der beim Durch-
transporte Ausgewiesener entstehenden Kosten
betreffend.
Bei der im Juli dieses Jahres zu Eisenach stattgehabten kommissarischen
Berathung über den Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851, die gegenseitige Ver-
pflichtung zur Uebernahme Auögewiesener betreffend, hatten sämmtliche Kommissa-
rien, mit Ausnahme des Königlich Hannoverschen, sich dahin geeinigt,
daß sämmtliche Vereinöstaaten auf den ihnen nach dem zweiten Absatze
im F. 11 des gedachten Vertrags zustehenden Anspruch auf Vergütung
der Hälfte der beim Durchteansporte eines von einem Vereinsstaate
nach einen dritten Vereinsstaate entstehenden Kosten für die Zeitdauer
vom 1. Januar 1859 bio zum 31. December 1862 gegenseitig ver-
zichten wollen.
Da nun gegenwärtig auch die Königlich Hannoversche Regierung ihr Ein-
verständniß mit dieser Vereinbarung unter voraußgesetzter Zuslimmung sämmtlicher
übriger Vereinsstaaten erklärt hat, so ist von Fürstlicher Landesregierung eine
gleiche Einwilligung nicht beanstandet worden.
Dies wird andurch, inöbrsondere zur Nachachtung für sämmtliche betheiligte
Behörden, mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennkniß gebracht, daß die Vrrein-
barung auf Transporte, die, obschon vor dem 1. Januar 1859 eingeleitet, erst
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