Fürstlich Reuß-Plauisches älterer Linie
Gesetz,
den Instanzenzug in Civil= und Criminalsachen und das
bei der Einwendung von Rechtsmitteln zu bcobachtende
Verfahren
belressend.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer Linie
souverainer Fürst Rcuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
haben Uns bewogen gefunden, zu Herstellung eines völlig geordneten Instanzenzugs
in Ciwil= und Criminalsachen und zu Vereinfachung des bei der Einwendung von
Rechtemitleln zu beobachtenden Verfahrens, mut Berucksichtigung der seit Errichtung
des gemeinschaftlichen Oberappellationsgerichts zu Jena gemachten Erfahrungen und
der von den übrigen zum Oberappellationsgerichtesprengel verbundenen Nachbarstaa-
ten in dieser Beziehung geschehenen Vorschritte, nach erstattetem Vortrage Unserer
Landesregierung, auch vernommenem Beirathe Unserer getreuen Ritter- und Land-
schaft, Folgendes gesetzlich zu bestimmen.
S. 1.
In Civiljustizsachen soll
A. in allen nach den bestehenden Gesetzen zur Oberberufung an das Ober-
appellationsgericht geeigneten Fällen ein dreifacher Instanzenzug
stattsinden, wonach
a, die vor den Untergerichten verhandelten und da zur ersten Entschei-
dung gebrachten Rechtesachen, auf dagegen eingewendete Berufung zur
Entscheidung an die Landesregierung, und auf einge wendete Oberberu-
fung gegen deren erfolgtes Erkenneniß zur letzten Entscheidung an das
Oberappellationsgericht,
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