Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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b. die bei der Landesregierung oder dem Consistorium unmittel- 
bar anhängig gewordenen Rechtssachen, nach dort erfolgter erster 
Entscheidung, auf dagegen eingewendete Leuterung zu auswärtigem 
Erkenntnisse, sodann auf eingewendete Oberberufung gegen das beute- 
rungerkenntniß zur letzten Entscheidung an das Oberappellatsonsgericht 
gelangen sollen. 
. In den von der Oberberufung geseblich au6ögeschlossenen Eivil- 
justigsachen soll dagegen nur eine zweifache Instanz stattsinden, wonach 
a. die vor den Untergerichten verhandelten und da zur ersten Ent- 
scheidung gebrachten Rechtssachen, auf dagegen eingewendete Berüfung, 
an die Landeoregierung zur letzten Entscheidung, 
b. die bei der Landeoregierung oder dem Consistorium unmit- 
telbar anhängig gewordenen Rechtssachen, nach dort erfolgter erster 
Entscheidung, auf dagegen eingewendete Leuterung zu auswärti- 
gem Erkenntnisse in letzter Instanz 
gelangen sollen. 
G. 2. 
Hiernach sindet gegen alle untergerichtlichen Erkenntnisse ohne Unterschied 
lediglich das Rechtsmittel der Berusung an die Landesregierung statt. 
Gegen alle von der Landesregierung oder dem Consistorium in erster 
ertheilten Entscheidungen aber ist lediglich das Rechtsmittel der Leuterung 
zu Einholung auswärtigen Erkenntnisses statthaft, wodurch in ober- 
appellabeln Fällen die zweite Instanz als Mittelinstanz, in nichtober= 
berufbaren Fällen die zweite Instanz als letzte gebildet wird. 
4. 3. 
Dagegen fallen nunmehr, als unvereinbar mit obigem Instanzenzuge, gäng- 
weg 
a. das Rechtsmittel der Leuterung gegen untergerichtliche Erkennt- 
nisse, 
b. die Mittelinstanz, welche die hiesigen Justiqämter hinsichtlich der 
vor dem hiesigen Stadtrathe vermöge seiner beschränkten Erbgerichts- 
barkeit verhandelten Partheisachen bisher statutenmäßig bildeten, un- 
beschadet jedoch der zur Zeit noch bestehenden Jrurisdictionsconcurrenz 
zwischen diesen Stellen, 
C. das Rechtsmittel der Dberleuterung bei der Landesregierung 
und dem Consistorium,
	        
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