d. der Grundsatz, daß nur drei gleichförmige Erkenntnisse eine
unbedingt rechtskräftige Entscheidung begründen.
F. 4.
Hinsichtlich der Oberberufung bleibt es auch ferner bei der ausnahmswei-
sen Bestimmung des §. 16 der Oberappellationsgerichtordnung in der Maße, daß
künftig beim Vorhandensein von zwei gleichförmigen Erkenntnissen auf Antrag
des Oberappellaten, statt der Entscheidung des Oberappellationsgerichts die Akten-
versendung an eine auswärtige Juristenfacultät eintreten, deren bestätigendes Er-
kenntniß als letztes gelten, gegen eine erfolgende reformatorische Entscheidung
aber noch die Oberberufung an das Oberappellationögericht zulässig sein soll.
9. 5.
Die vorstehenden Bestimmungen sollen von dem Tage an, an welchem das
gegenwärtige Gesetz nach #§. 30 in Kraft trikt, auch auf alle bereits anhängi-
gen Rechtssache Anwendung leiden. Es gelten dafür folgende Regeln:
Die gegen untergerichtliche Erkenntnisse eingewendeten Rechtsmit-
tel der Leuterung, bezugsweise der etlwa vom hiesigen Stadt-
rathe an das betreffende Justizamt ergriffenen Berufung, sind in
Berufungen an die Landeêregierung umzuwandeln und a) wenn
der Fortstellungstermin noch nicht gestanden hat, sofort, b) außerdem
aber nach geschlossenem Verfahren, berichtlich an die Landesregierung ein-
zusenden. c) Wenn die Untergerichtsakten bereits verschickt waren, ist
das eingehende auswärtige Erkenntniß an die bandeoregierung einzusen-
den und von dieser als ein in der Berufunginstanz ertheiltes zur Publi.
cation zu bringen. I) Wenn das auf ein eingewendetes Forchtemitelr
beim Untergericht ertheilte Erkenntniß die Rechtskrasft noch n
schritten hat, so findet dagegen innerhalb der zehntägigen zuchpih 10%
die Berufung an die Landesregierung statt
Die bei der Landesregierung oder dem Consistorium eingelegten
Leuterungen sind: a) sofern sie nach den Bestimmungen 6. 1 unter
A. b. an die Stelle der zweiten Instanz treten, nach geschlossenem
Verfahren mittelst der Aktenversendung nach auswärtigem Er-
kenntnisse zu erledigen, D) außerdem aber und sofern sie nach gegen-
wärtigem Gesetze als unzulässig erscheinen, ausnahmsweise ohne Berück
sichtigung der Oberappellabilität, in Oberberufung zu verwandeln
und zur Entscheidung des Oberappellationsgerichts zu bringen. Es sind
zu dem Ende die Akten, wenn das Leuterungsverfahren bereits begonnen
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