Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Eben so soll es der Landesregierung und dem Consistorium freistehen, so oft 
diese Behörden in irgend einer Civil= oder Criminalsache nach deren besonderer 
Nakur unbedingt das letzte Erkenntniß zu ertheilen hätten, oder auch mit Ge 
wißheit vorau6zusehen ist, daß gegen das von der Landesregierung oder dem Con- 
sistorium zu erkheilende Erkenntniß die Oberberufung an das Oberappellations= 
gericht nicht stallsinden würde, in solchem Falle anstatt eigner Cntscheidung die 
Akten zum Erkenntnisse in lezter Instanz an das Oberappellationsgericht nach den 
Bestimmungen in 9#. 2 1, 30, 38 der Oberappellationsgerichtsordnung zu versenden. 
In allen vorbemerkten Fällen sind jedoch nur die durch Einholung des Er- 
kenntmsses oder Gutachtens verursachten baaren Auslagen unter den Prozeß- 
kosten zu liguidiren, alle Gebuhren für die Missive und die etwaigen Monitorien, 
sowie für die Umschreibung des in Untersuchungssachen ingeholten Gutachtens in 
die Form Giucw eignen Erkenntnisses aber ganz außer Ansatz zu 
In Civilsachen ist die Umschreibung des engeolken! — Urtheils 
in die 3. . ogne-. Entscheidung der Prozeßbehörde gänzlich zu unterlassen. 
12. 
Anträge der Partheien auf Einholung auswärtigen Erkenntnisses in Givil- 
sachen oder Fassung der Entscheidung in Untersuchungésachen nach Maßgabe eines 
einzuholenden auowärtigen Rechksgutachtens, sowie Protestationen der Bethel- 
ligten gegen einen oder den andern aucwärtigen Spruchstuhl sind von der Prozeß- 
behörde zu berücksichtigen. Die Anträge und Protestationen dieser Art sind der 
Einwendungs= oder besondern Auoführungoschrift, beziehungöweise der Gegendeduc= 
tionsschrift (6V. 18, 19) am Schlusse derselben in leicht wahrnehmbarer Form 
beizugeben; außerdem soll die Nichtberücksichtigung auf Seiten der Gerichtsstellen 
für 3 schiferegt. geachtet werden. 
enn die Protestationen der beim Prozeßverfahren besonders Botbeiligten 
zwar im Einzelnen auf die durch das Justizmandat vom B. Januar 1825 K. 1 
gesetzlich bestimmte Zahl beschräneèt sind, in ihrer Gesammtheit aber die Zahl von 
vier ausgenommenen Spruchstühlen übersteigen, so har das Prozeßgericht die Be- 
schränkung der sammtlichen Protestationen auf die Zahl von vier mittelst ver- 
suchter reinbarung der Betheiligten, nöthigenfallo durch Loodziehung zu vermitteln. 
e Protestationen gegen einen oder den andern auswärtigen Spruch- 
stuhl nelen den aucdrücklichen Antrag auf Einholung auswärtigen Erkennt- 
nisses oder Gutachtens nicht vertreten, daher beim Mangel eines solchen Antrags 
von einer oder der andern Seite nicht 5½% werden. 
g. 
Die Verpslichtung zur uubernag h ""n burch die Aktenversendung und Ein- 
holung auswärtigen Erkenntnisses oder Gutachtens verursachten asn (Tranê=
	        
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