Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

5. Verordnung, 
die Zulassung zum Meisterstuͤck bei der Innung der Leinweber, Zeug- 
und Tuchmacher zu Greiz 
betreffend. 
Da eê neuerdings vorgekommen, daß Gesellen der Innung der Leinweber, 
Zeug= und Tuchmacher zu Greiz zum Meisterstück zugelassen worden sind, bevor sie 
eine Bescheinigung der vollbrachten Wanderschaft oder Landesherrlicher Dispensa- 
tion von diesem Erforderniß beigebracht, dieses Verfahren der Innung aber zut 
der Bestimmung des Innungsbriefec vom 22. October 1856, Art. I. X. 2, 
nach die Meldung zum Meisterrecht von dem Nachweis des erforderlichen Allers 
und der vollbrachten Wanderschaft abhängig ist, u Widerspruch steht, so wird zu 
Abwendung fernerer derartiger Ordnungswidrigkeiten mit Serenissimi Hoöchster 
Genehmigung, hiermit verordnet: 
Bevor ein Geselle die arlikelmaßige Zeit (Art. I. F. 1. des Innungsbriefes 
vom 22. October 1856) gewandert oder bandeherrliche Dispensation von diesem 
Handwerkoerforderniß ausgewirkt, und darüber glaubhaften Nachweis brigebracht 
hat, darf derselbe bei der Innung der beinweber, Zeug= und Tuchmacher zum Mei- 
sterstück nicht zugelassen werde 
In jedem Contraventionéfall verfällt die Innung in eine, zur Förstl. Rent- 
casse zu entrichtenden Geldstrase von Zwanzig Thalern; es bleibt derselben jedoch 
der Rückanspruch an ihren Vorstand, welcher die Contravention verschuldel, vor- 
behalten. 
Greiz, am 22. Januar 1858. 
Fürstl. Reuß-Plauische Laudesregierung dafs. 
Otte. 
N. v. Gelden-Gpeeddo
	        
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