Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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b. die Einsprüche gegen weiteres Verfahren überhaupt (ab omni 
Cnusu), endlic 
die in reinen ann an den Landeöherrtnn gerichteten Berufungen 
und Verwendung 
in keinem Abschnitte und in teiner bage des Prozeßverfahrens weiter statt. Es 
wird dergleichen unzulässigen Einsprüchen jede suêpensive und devolutive Wirkung 
gänzlich versagt und jedes Prozehgericht angewiesen, solche unstatthafte Einwendungen 
unbeachtel zu lassen, auch darauf an die höhere Behörde nicht zu berichten, viel- 
mehr das Prozeßverfahren ohne Anstand und Verzögerung im geordneten Wege 
forlzuseben. 
8. 15. 
Hinsich, der außerordentlichen Rechtsmittel 
a. der Nichtigkeitöklage, 
4l# der Wiedereinse tung in den vorigen Stand, 
des fiscalischen Antrago auf Urtheilscassation wegen gesetz- 
widriger Gelindigkeit in Straffällen, 
ingleichen hinsichtlich der Beschwerden über Verweigerung oder Verzöge- 
rung der Justiz bewendet es überall bei den bestehenden Rechtsvorschriften. 
Die in den hiesigen Gerichten angenommene Praris, wonach die gemeinrecht- 
lich zulässige Beibringung neuer Thatumstände, Ausführungen und 
Beweiomittel (bencolicinm deducendi non deducta ct probandi non 
probata) in der #wlletioneinsam, auf Grund der hier gültigen kursächsischen 
Constitutionen von 1572 D. c. 25, im Eivilprozesse für unstatthaft zu achten 
ist, wird hierdurch e#r 1 anerkannt und soll in dieser Maße in den Ent- 
scheidungen aufrecht erhalten werden. 
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C. 16. 
Die Untergerichte haben die von ihnen zu ertheilenden Erkenntnisse in der 
Form von Bescheiden zu fassen und die zum ersten Erkenntnisse vor die ban- 
desregierung gehörigen, sowie die auf eingelegte Berufung dahin gedeihenden Pro- 
zeßverhandlungen mittelst Berichts unter kurzer Darstellung der Sachlage und Ver- 
zeichnung der einzelnen Aktenstücke einzusenden. Die darauf an die Untergerichte 
ergehenden Regierungserkenntnisse sind in Rescriptsform, alle von der Lan= 
desregierung und dem Consistorium in den vor ihnen unmitrtelbar an- 
hängig gewordenen Sachen zu gedenden Entscheidungen aber in Urtheilsform 
zu fassen 
Meit Ausnahme der ganz einfachen, unzweifelhaft und klar vorli genden, ober 
zon geringfügigen Streitfragen sind die Erkenntnisse jedesmal durch Entschei- 
ungsgründe zu unterstügen. Nach dem Ermessen der srrschenden Beheror
	        
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