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b. die Einsprüche gegen weiteres Verfahren überhaupt (ab omni
Cnusu), endlic
die in reinen ann an den Landeöherrtnn gerichteten Berufungen
und Verwendung
in keinem Abschnitte und in teiner bage des Prozeßverfahrens weiter statt. Es
wird dergleichen unzulässigen Einsprüchen jede suêpensive und devolutive Wirkung
gänzlich versagt und jedes Prozehgericht angewiesen, solche unstatthafte Einwendungen
unbeachtel zu lassen, auch darauf an die höhere Behörde nicht zu berichten, viel-
mehr das Prozeßverfahren ohne Anstand und Verzögerung im geordneten Wege
forlzuseben.
8. 15.
Hinsich, der außerordentlichen Rechtsmittel
a. der Nichtigkeitöklage,
4l# der Wiedereinse tung in den vorigen Stand,
des fiscalischen Antrago auf Urtheilscassation wegen gesetz-
widriger Gelindigkeit in Straffällen,
ingleichen hinsichtlich der Beschwerden über Verweigerung oder Verzöge-
rung der Justiz bewendet es überall bei den bestehenden Rechtsvorschriften.
Die in den hiesigen Gerichten angenommene Praris, wonach die gemeinrecht-
lich zulässige Beibringung neuer Thatumstände, Ausführungen und
Beweiomittel (bencolicinm deducendi non deducta ct probandi non
probata) in der #wlletioneinsam, auf Grund der hier gültigen kursächsischen
Constitutionen von 1572 D. c. 25, im Eivilprozesse für unstatthaft zu achten
ist, wird hierdurch e#r 1 anerkannt und soll in dieser Maße in den Ent-
scheidungen aufrecht erhalten werden.
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C. 16.
Die Untergerichte haben die von ihnen zu ertheilenden Erkenntnisse in der
Form von Bescheiden zu fassen und die zum ersten Erkenntnisse vor die ban-
desregierung gehörigen, sowie die auf eingelegte Berufung dahin gedeihenden Pro-
zeßverhandlungen mittelst Berichts unter kurzer Darstellung der Sachlage und Ver-
zeichnung der einzelnen Aktenstücke einzusenden. Die darauf an die Untergerichte
ergehenden Regierungserkenntnisse sind in Rescriptsform, alle von der Lan=
desregierung und dem Consistorium in den vor ihnen unmitrtelbar an-
hängig gewordenen Sachen zu gedenden Entscheidungen aber in Urtheilsform
zu fassen
Meit Ausnahme der ganz einfachen, unzweifelhaft und klar vorli genden, ober
zon geringfügigen Streitfragen sind die Erkenntnisse jedesmal durch Entschei-
ungsgründe zu unterstügen. Nach dem Ermessen der srrschenden Beheror