Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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F. 4. 
Die auf dem Grundstück ruhenden Dienstbarkeiten sind, insofern sie auf den 
Werth desselben Einfluß haben, bei der Abschähung mit zu berücksichtigen. 
. 5. 
Das Ergebniß seiner Abschätzung hat er, je nach Anordnung der Ablösungs= 
commission, entweder zu Protokoll zu geben oder derselben schriftlich zu überreichen. 
K. 6. 
ür die, durch die Vornahme der Taration verursachte Zeitversäumniß und 
dadurch dem Tarator entgangenen Erwerb hat er die in der allgemeinen Gebühren- 
taxe für gerichtliche Notariats= und Sachwaltergeschäfte in Abth. I. Abschnitt B. 
aufgeführten Sachverständigen-Gebühren zu erheben. Honorare für die schriftlichen 
Ausarbeitungen werden ihm nach Analogie der Sachwaltergebühren in Abeth. II. 
der allgemeinen Gebührentare berechnet 
Belohnungen und Geschenke von den Betheiligten anzunehmen, ist ihm unter- 
sagt. 
Greiz, den 23. Februar 1838. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldern. GCuispendol.
	        
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