Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W. 5. 
(Ausgegeben den 10. März 1858.) 
9. Gesetz, 
die vorzunehmende Landesvermessung 
betreffend. 
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden aͤlterer Linie 
souverainer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. r. #c. 
fügen hiermit zu wissen: 
Durch die Dimmunoen des Gesetzes öber die neue Regulirung der Grund= 
steuern, vom 9. Mai 1857, ist die Vermessung der künftig steuerpslichtig werden- 
den Immobilien nöthig geworden; zu diesem Zwecke verordnen Wir, mit ver- 
faffungsmäßigem Beirath Unserer getreuen Landstände was folgt: 
8. 1. 
Zweck der Landesvermessung. 
Die Landesvermessung soll zunächst der neuen Rigulirung der Grundsteuern 
zur Unterlage dienen; zugleich wird aber auch durch dieselbe die Feststellung des 
Besihstandes und der Grenzen im Interesse der Grundeigenthümer bezweckt. 
9. 2. 
Gegenstand der Vermessung. 
Gegenstand der Vermessung sind zunächst alle, nach dem Geseh vom 9. Mai 
1857 J+. 2 steuerpflichtigen Liegenschaften, es ist jevoch dieselbe auch * alle solche,
	        
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