Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

in der Ortsflur gelegenen Inwebilien auszudehnen, welche nach F. 4 jenes Gesetzes 
von der Grundsteuer freibleiber 
Außerhalb der Orteflur ’ derartige Grundstücke kommen bei der ban- 
desvermessung nicht in Betracht. 
. 3 
Vermessungs--Direction. 
Die Oberleitung der Landesvermessung steht Unserer Landeöregierung zu. 
Dieselbe erläßt alle dazu erforderlichen Anordnungen, bestellt und verpflicheet 
die dabei zu verwendenden Geometer, bestimmt die jedes Jahr zur Vermessung 
kommenden Fluren, entscheidet alle vorkommenden Fragen und Zweifel, und führt 
die Oberaufsicht über das ganze Geschäft. 
g. 4. 
Specielle Leitung der einzelnen Flurenvermessungen. 
Die specielle Leitung der einzelnen Flurvermessungen ist Obliegenheit Unseres 
Obergeometers 
Derselbe hat die Geometer zu jeder einzelnen Flurvermessung einzuweisen, 
ihnen die nöthigen Anleitungen zu ertheilen und ihre Arbeiten zu beaufsichtigen 
und zu revidiren. 
Er empfängt die erforderlichen Anordnungen von Unserer Landesregierung, 
erstattet an dieselbe die nöthigen Berichte, und holt in zweifelhaften Fällen deren 
Entscheidung ein 
Am Schuusse jedes Jahres hat der Obergeometer Unserer Landesregierung 
einen umfassenden Bericht öber den Stand des Vermessungsgeschäfts mit gut- 
achtlichen Vorschlägen über die Fortsetzung desselben in dem nächsten Jahre vor- 
zuleger 
K. 5. 
Die Geometer. 
Wer bei der Landesvermessung als Geometer verwendet zu werden wünscht, 
hat sein desfallsiges Gesuch bei Unserer Landesregierung schriftlich anzubringen, 
und 6 über seine Befähigung durch genügende Zeugnisse auszuweisen. 
die Geometer nur zu einem bestimmten Zweck angenommen werden, so 
treten W nicht in die Verhältnisse der Staatsdiener, und, wenn sie Ausländer 
sind, nicht in den hiesigen Unterthanenverband.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.