Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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Ueber diese Expedition ist von dem Obergeometer ein Protocoll aufzunehmen 
und zu den Vermessungsacten zu bringen; auch hat derselbe von dem Ergebnisse 
Unserer Landesregierung berichtliche Anzeige zu machen, und, im Falle, daß noch 
unerledigte Irrungen über die Flurgränzen vorliegen, derselben die weitere Verfügung 
anheim zu geben. 
. 9. 
Feststellung der Communieationswege. 
Ehe zu Aufnahme und Vermessung einer Flur geschritten werden kann, siad 
die durch dieselben gehenden Communicationswege festzustellen 
Unsere Landesregierung hat daher, bei Anordnung der Flurvermessungen, zu- 
gleich der Straßen= und Wegebau-Inspection von den getroffenen Verfügungen 
Nachricht zu geben, damie letztere die Feststellung der Communicationswege zeitig 
normirt, oder, wenn folche bereits geschehen wöäre, davon berichtliche Anzeige 
macht. 
4. 10. 
Feststellung der Privatgränzen. 
Nach Vollendung des Flurzuges ist zur Ermittelung und Feststellung der 
Privatgränzen zu verschreiten. 
Dieselbe erfolgt districtweis durch den, mit der Vermessung der Flur beauf- 
tragten Geometer, mit Zuziehung der Ortsgerichtspersonen, der Feldgeschwornen 
und der Grundeigenthümer. 
Jeder Geundeigenthümer ist verpflichtet, auf Einladung des Geometers zu die- 
ser Verhandlung sich einzusinden; von den Außenbleibenden ist anzunehmen, daß sse 
gegen die Verhandlung nichts einzuwenden haben, und sie sind daher nicht berech- 
tigk, später gegen dieselbe Reclamationen zu erheben. 
Die Vorladung der Betheiligten erfolgt durch ein Eircular des Geometers, 
welches von ihnen zum Zeichen der brschhenen Behändigung zu unterschrelben und 
zu den Vermessungoacten zu nehmen i# 
C. 11. 
Verfahren dabei. 
Die Gränzfeststellung ist in der Art vorzunehmen, daß alle Winkelpuncte und 
Krümmungen der Gränze zwischen den einzelnen Grundstücken, gleichviel ob sie be-
	        
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