Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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g. 13. 
Protocoll. Faustriß. 
Ueber die oben vorgeschriebenen Verhandlungen hat der Geometer jedesmal ein 
Protocoll aufzunehmen, wodurch das von ihm eingehaltene Verfahren nachgewiesen 
und nöchigenfalls gerechtfertiget werden kann. 
Dem Prtocoll ist ein Faustriß beizufügen, worin das Detail der einzelnen 
Grundstücke, die bereits versteineten, sowie die neu regulirten, ingleichen die noch 
zweifelhaften Gränzen (lebtere nach ihrer vorläusigen Feststelung) mit den entspre- 
einden Nummern, endlich die Namen der Grundeigenthümer und Angränzer sammt 
der Culturart der Grundstücke aufzunehmen sind. 
F. 14. 
Bei den Aufnahmen in Anwendung zu bringende Instrumente. 
Bei der Aufnahme sind folgende Instrumente in Anwendung zu bringen: 
1) Eine 5 Ruthen lange Meßkette mit Zählern, Kektenstäben und den 
nöthigen Meßfahnen, 
2) ein halber Ruthensaao, 
3) ein Winkelspiegel 
4) ein duhehuich mie Zubehör; das Stativ nach Reichenbach'scher Con- 
ruc 
5) E pree mit hromatichem Zerntohr, 
6) eine Orientir-Boussole, 
7) eine Cylinder= oder Dosen- Libelle. 
Dem Geometer werden 
die Meßkekten, 
die Maaßstäbe, 
die öbersponnten Meßtischplatten (zu 22 Zoll Seitenlänge) 
und 
das zu den Karten nöthige Papier 
gelli. *q# bat sich derselbe dieser ihm gelieferten Gegenstände und. kelner andern 
zu 
brigen, obengenannten Instrumente hat der Geometer zu beschaffen; 
es sind a bieselben einer Prüfung durch den Obergeomeker zu unterziehen. 
Sämmtliche Instrumente sind von Zeit zu Zeit zu prüfen, namentlich ist die 
Mehkette allwöchentlich einmal in Hinsicht auf ihre ganze bänge und auf die
	        
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