Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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C. 22. 
Obliegenheiten der Geometer beim Schlusse der Vermessung. 
Am Schlusse der Vermessung hat der Geomeler die Vermessungsacten, die 
revidirten Meßlischblätter und Berechnungöhefie, das Vermessungsmanual und den 
Entwurf deo Grundbuches abzuliefern und die ihm zum Gebrauch übergebene Meß- 
kette, Meßtischplatte und Maaßstläbe zurückzustellen. 
KF. 23. 
Gebühren der Geometer und sonstiger Vermessungsaufwand. 
Die Geböhren der Geometer für die sämmtlichen oben vorgeschriebenen Arbei- 
ten, einschließlich des zweiten, für die Ortögemeinden bestimmten, Exemplars der 
Flurkarte und des Grundbuchs, werden folgendermaßen festgesetzt: 
1) Für jede Hofraithe, oder jedes Gebäude, welches ein besonderes Item 
bildet, 
7½ Sgr. 
2) Foür jeden, in 1000theiligem Maaßstab aufgenommenen Morgen 
7½ Sgr. 
3) Für jeden in 2000theiligem Maaßstab aufgenommenen Morgen 
4 Sgr. 
Wo in einzelnen Fällen die Aufnahme und Vermessung durch Terrainschwie- 
rigkeiten oder große Parcellirung ungewöhnlich erschwert wird, kann von Unserer 
Landesregicrung nach Besinden eine besondere Remuneration bewilligt werden. 
Außerdem hat der Geometer zu beanspruchen 
freies Quartier, einschließlich Bett, Bedienung, Heizung und Beleuch- 
ltung — wofür von Unserer !**": jedeomal eine angemessene 
Baarvergütung zu bestimmen i 
die Stellung zweier Kektenzieher. 
Die oben unter 1, 2 und 3 festgesetzten Gebühren werden zur einen Hälfte 
von der Landescasse, zur andern von den Grundeigenthümern getragen; etwa zu 
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