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bewilligende besondere Remunerationen, sowie die Vergütung für das Quartier und
den Lohn der Kettenzieher trägt die Landescasse allein.
ene z sonst erforderlichen Aufwönde und Leistungen treten folgende Be-
stimmungen ein:
1) Die den Ortögerichtspersonen und Feldgeschwornen für ihre Versäumniß
und Bemühung zu leistende Vergütung trägt die allgemeine Landescasse.
2) Die Beschaffung der #ag= und Meßpfähle und Signalstangen, ingleichen
die Besorgung der Vorladungen und sonstigen dienstlichen Botengänge,
sowie die Beschaffung der Flurlagsteine liegt den Gemeinden ob.
3) Die Lagsteine für die Privakgränzen sind von den Eigenthümern zu be-
schaffen.
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Die durch die bandesvermessung veranlaßken Arbeiten der Gerichtsbehör-
ien sind, insoweit sie nicht durch privatrechtliche Streitigkeiten oder
durch Maaßregeln gegen Renitenten und dergleichen veranlaßt werden,
als Ofsicialien zu betrachten.
6. 24.
Besondere Befugniß der Landesregierung bei Ausführung des gegenwärtigen
Gesetzes.
Sollten durch besondere Umstände in einer oder der andern Flur in einzelnen
Fällen Abweichungen von den Vorschriften des gegenwärtigen Gesehes unumgäng-
lich nörhig werden, so ist Unsere Landesregierung ermächtigt, dieselben dispensations-
weise zu gestotten.
S. 25.
Nechtliche Wirkungen der vollendeten Landesvermessung.
In den Orten, wo Flurvermessungen nach Maaßgabe dieses Gesetzes Statt
gehabt haben, und darnach Flurkarten und Grundböcher angefertigt worden,
sind Streitigkeiten öber Flächengehalt und Gränzen nach dem Inhalte der Karten
und des Grundbuchs zu entscheiden.