Gesetzsammlung
des Fuürstenthums Reuß älterer Linie.
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W. 0.
(Ausgegeben den 17. März 1858.)
10. Landesherrliche Verordnung,
die Aufhebung der Weberbrüderschaft zu Greiz
betreffend.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer ginie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 1c. ic.
fügen hiermit zu wissen:
Obschon durch die Aufnahme der hiesigen Handwerkogesellen in die allge-
meine Krankenkasse hiesiger Stadt der eigentliche Zweck für die Unterhaltung be-
sonderer Gesellenkassen weggefallen und deßhalb auch im 9. 11 der von Uns
unterm 30. November 1853 confirmirten Scaturen der gedachten Kasse angeordnet
worden ist, daß das sogenannte Auflegen der Handwerksgesellen und das dabei
gebräuchliche Biertrinken nicht mehr stattsinden solle, so hat voch die hiesige
Weberbrüderschaft dieser Bestimmung zuwider das alte Verhältniß noch nicht gänz-
lich aufgegeben und dadurch, so wie insbesondere durch Beibehaltung eines beson-
deren Gesellenschreiber# zu mancherlei gegründetren Beschwerden Anlaß gegeben.
Um dieser Ordnungswidrigkeit zu begegnen, sinden Wir Uns daher bewogen,
Folgendes zu verordnen: